ElektroG: Die Bußgeldmühlen mahlen

18.10.2007
Von Mark Schomaker

Verhältnis zwischen Ordnungswidrigkeit und Wettbewerbsverstoß

Das Umweltbundesamt ist gemäß § 1 I ElektroGOWiZustVG zuständig für die Verfolgung und Ahndung einiger Ordnungswidrigkeiten nach § 23 ElektroG.

Soweit zum Beispiel ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht auch als Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr.11 UWG gesehen werden kann, könnte daher überlegt werden, ob nicht der abmahnende Hersteller vor der Aussprache einer Abmahnung zunächst erfolglos den angeblichen Gesetzesverstoß bei der zuständigen Aufsichtsbehörde melden müsste. Reagiert das Umweltbundesamt nicht, so ist abzumahnen.

Zu beiden besagten Artikeln in der Channelpartner ist hinzuzufügen, dass mindestens ein Bußgeldbescheid vom Umweltbundesamt gegenüber einem nicht registrierten Hersteller bereits im Juli 2007 erlassen worden ist. Es sollte sich nun daher auch der letzte Hersteller umgehend um eine Registrierung beim EAR kümmern.

Die dem nicht registrierten Hersteller drohende ordnungsbehördliche Geldbuße seitens der Aufsichtsbehörde ist weitaus größer und einschneidender als die bisherigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Mitbewerber.

Die bisherige Erfahrung des Autors mit diesem Thema hat gezeigt, dass die Vermutung des Herrn Kollegen Stabno, es werde wahrscheinlich erste Bußgelder in nur geringer Höhe geben, so nicht zutrifft.

Ganz im Gegenteil verfolgt das Umweltbundesamt mindestens mit dem o.g. Bußgeldbescheid den generalpräventiven Gesichtspunkt der anfänglichen Abschreckung, um Nachahmungseffekte zu unterbinden. Nach Auffassung des Autors wird diese Strategie sicher noch eine Zeitlang verfolgt und auch auf andere Ordnungswidrigkeiten erstreckt werden.

Dem nicht registrierten Hersteller wurde ein Bußgeld von mehr als 12.500 Euro zzgl. Kosten auferlegt.

Ob und wie lange ein nicht registrierter Hersteller - gleich welcher Größe - solche Bußgelder verkraften kann sollte jeder nicht registrierter Hersteller für sich selbst entscheiden.

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