Registrierung und Kennzeichnung Pflicht

ElektroG gilt auch für Netz- und Ladeteile

23.02.2011
Ein BVerwG-Urteil zu universell einsetzbaren Netz- und Ladeteilen, analysiert von Max-Lion Keller.

Das BVerwG hat mit Urteil vom 23.09.2010 (Az. BVerwG 7 C 20.09) entschieden, dass auch universal einsetzbare (also i.S.d. ElektroG "kategorieübergreifend" verwendbare) Netz- und Ladeteile grundsätzlich vom Anwendungsbereich des ElektroG umfasst und damit registrierungs- wie auch kennzeichnungspflichtig sind. Schwierigkeiten hatte das BVerwG nur mit der Begründung.

Das Problem

Prinzipiell unterfallen nur solche Elektro- und Elektronikgesetze dem Anwendungsbereich des ElektroG, die unter die folgenden zehn in § 2 ElektroG genannten Kategorien fallen (sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt):

1. Haushaltsgroßgeräte

2. Haushaltskleingeräte

3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik

4. Geräte der Unterhaltungselektronik

5. Beleuchtungskörper

6. Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge

7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte

8. Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte

9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente

10. Automatische Ausgabegeräte

Nur, welcher Kategorie sind Netz- und Ladeteile zuzuordnen?

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