Frage-Antwort-Katalog

Elektronische Lohnsteuerkarte

12.12.2011
Die Finanzverwaltung gibt weitere Details zum elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren bekannt.
Die Hauptfragen zum elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren hat die Finanzverwaltung nun beantwortet.
Die Hauptfragen zum elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren hat die Finanzverwaltung nun beantwortet.

Nur noch wenige Tage sind es, bis Anfang 2012 die gute alte Lohnsteuerkarte aus Papier endgültig ausgedient hat. Ab dann soll der Lohnsteuerabzug über die neuen Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) geregelt werden. Für das neue Verfahrenmuss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nur noch das Geburtsdatum und seine Steuer-ID mitteilen und angeben, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. So wird der Arbeitgeber berechtigt, die ELStAM des Arbeitnehmers elektronisch abzurufen.

Weil die Lohnsteuer einen erheblichen Teil des gesamten Steueraufkommensausmacht, ist die Finanzverwaltung natürlich an einer möglichst reibungslosen Umstellung interessiert und hat daher begonnen, einen Frage-Antwort-Katalog für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu dem neuen Verfahren zu erstellen. Die Informationen zum Ablauf des neuen Verfahrens aus dem Katalog sind hier thematisch zusammengefasst.

Arbeitnehmerinformation
Die erstmalig gebildeten ELStAM werden dem Arbeitnehmer im Herbst 2011, also noch vor Beginn des elektronischen Verfahrens im Rahmen eines gesonderten Anschreibens durch sein Finanzamt mitgeteilt. Alle künftigen Änderungen der ELStAM sind aus der Lohnabrechnung des Arbeitgebers ersichtlich. Ferner können sie beim Finanzamtangefragt sowie über das ELSTER-Online-Portal eingesehen werden.

Zugriff auf die Steuer-ID
Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor2012 bestanden, liegt dem Arbeitgeber die Steuer-ID bereits vor, weil sie auf der Lohnsteuerkarte oder Ersatzbescheinigung aufgedruckt ist. Für ein neues Arbeitsverhältnis ab dem Jahr 2012erhält der Arbeitgeber die Steuer-ID vom Arbeitnehmer. Eine Online-Abfrage der Steuer-ID durch den Arbeitgeber ist nichtmöglich, da ausschließlich der Arbeitnehmer berechtigt ist, beim Finanzamt die Steuer-ID anzufragen.

Fehlende Steuer-ID
Der Arbeitgeber ist für eine fehlende Steuer-ID des Arbeitnehmers nicht verantwortlich. Stattdessen muss der Arbeitnehmer die Steuer-ID beim Bundeszentralamt für Steuern oder beim Finanzamt erfragen. Wenn ohne Verschuldendes Arbeitnehmers keine Steuer-ID vorliegt, kann der Arbeitgeber bis zu drei Monaten die voraussichtlichen familiengerechten Lohnsteuerabzugsmerkmale anwenden. Der Arbeitgebermuss diesen Sachverhalt im Lohnkonto dokumentieren. Arbeitnehmer, denen bisher keine Steuer-ID zugeteilt wurde, erhalten vom Finanzamt eine Ersatzbescheinigung, die die Funktion der ehemaligen Lohnsteuerkarte übernimmt. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen die elektronische Lohnsteuerbescheinigung mit der eTIN zu übermitteln. Diese eTIN wird auf der vom Finanzamtausgestellten Ersatzbescheinigung ausgewiesen.

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