Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

Elterngeld – kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz



Rechtsanwalt Martin Weispfenning ist seit 1997 als Rechtsanwalt zugelassen. 2008 hat er sich zum Fachanwalt für Familienrecht qualifiziert. Als Vizepräsident ist er für die Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht mit Sitz in Stuttgart, kurz DANSEF tätig.
Die Berücksichtigung der Elternzeit bei der Berechnung des Elterngeldes ist nicht zu beanstanden.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Berücksichtigung der Elternzeit bei der Berechnung des Elterngeldes richtete, nicht zur Entscheidung angenommen. Siehe auch: Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29. Juni 2011 zum Beschluss vom 06.06.2011 - 1 BvR 2712/09.

Das Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Erwerbseinkommens bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für zwölf oder vierzehn volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Bei der Bestimmung der für die Einkommensermittlung maßgeblichen zwölf Kalendermonate bleiben die Zeiten des Bezugs von Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld unberücksichtigt. Einbezogen werden dagegen Monate, in denen der anspruchstellende Elternteil Elternzeit ohne den Bezug von Elterngeld wahrgenommen hat (§ 2 Abs. 7 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit - BEEG). Personen, die vor der Geburt ihres Kindes kein oder nur geringes Einkommen erwirtschaftet haben, wird Elterngeld mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt und um zehn Prozent, mindestens 75 Euro, erhöht, wenn die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt lebt.

Die Beschwerdeführerin, die in den Jahren 1999, 2002 und 2004 jeweils ein Kind geboren, für diese jeweils Elternzeit in Anspruch genommen und in dieser Zeit kein oder nur geringes Erwerbseinkommen erwirtschaftet hatte, gebar im August 2007 ein viertes Kind. Für das darauffolgende Jahr bewilligte ihr die zuständige Behörde Elterngeld in Höhe von 375 Euro bzw. 300 Euro, wobei sie zur Einkommensermittlung auch diejenigen Monate berücksichtigte, in denen die Beschwerdeführerin Elternzeit genommen hatte, ohne Elterngeld zu beziehen. Die Beschwerdeführerin hält die Regelung des § 2 Abs. 7 BEEG für verfassungswidrig und begehrt Elterngeld auf der Grundlage ihres vor dem Jahr 2000 erwirtschafteten Einkommens. Ihre hierauf gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

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