EMV-GESETZGEBUNG

21.03.1997
Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) bietet Händlern, die für ihre Kunden Spezialkonfigurationen zusammenstellen beziehungsweise bestehende Anlagen aufrüsten, die Möglichkeit, dieses ohne zusätzliche Bescheinigung und Extra-CE-Kennzeichnung zu tätigen. Der Sonderfall wird in Paragraph 5 (Bescheinigung der Einhaltung der Schutzanforderungen und Kennzeichnung der Geräte), Absatz 5 des EMVG beschrieben. So muß der Händler weder eine Konformitätserklärung ausfüllen noch ein weiteres CE-Zeichen an einem umgebauten, aufgerüsteten oder reparierten PC-System anbringen, wenn die Aufrüstung BEIM KUNDEN stattfindet. Das Gesetz definiert bereits einen PC plus Monitor als Anlage. Jede Aufrüstung dieser Anlage beim Kunden, also AM BETRIEBSORT, bedarf laut Paragraph 5 Absatz 5 KEINER BESCHEINIGUNG SEITENS EINER ZUSTÄNDIGEN STELLE. Der Paragraph greift jedoch nicht, wenn der Kunde seinen PC zum Händler trägt, dieser das Gerät in seiner Werkstatt aufrüstet und dem Kunden wieder in die Hand gibt. Dann tritt wieder der Leitsatz in Kraft: Wer als letzter am Gerät geschraubt hat, gilt als haftender Hersteller.Prinzip Hoffnung: Zwar umgeht der Händler nach dem genannten Prinzip die - teure - Kennzeichnungspflicht, doch nur, solange die Anlage funktioniert. Im Falle einer Störung greift wieder die volle Haftung, egal wo die Anlage zusammen- oder die neue Komponente eingebaut wurde. So geschehen im Stuttgarter Raum: Ein Händler hatte in einem älteren, bislang einwandfrei funktionierenden System eines Privatanwenders die alte Soundkarte durch eine neue mit CE-Zeichen ersetzt. Doch sie kooperierte nicht mit den alten Komponenten und sendete Störungen aus, die einen Nachbarn zur Anzeige beim BAPT nötigte. Dieser Nachbar war pikanterweise eine Polizeistation, deren Funkverkehr die neue Soundkarte nachhaltig störte. Das BAPT (Bundesamt für Post und Telekommunikation) prüfte und verdonnerte den Privatanwender und damit den Händler zur Behebung der Störung. Allerdings auch die Polizei, da deren Funksystem ebenfalls Mängel aufwies.

Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) bietet Händlern, die für ihre Kunden Spezialkonfigurationen zusammenstellen beziehungsweise bestehende Anlagen aufrüsten, die Möglichkeit, dieses ohne zusätzliche Bescheinigung und Extra-CE-Kennzeichnung zu tätigen. Der Sonderfall wird in Paragraph 5 (Bescheinigung der Einhaltung der Schutzanforderungen und Kennzeichnung der Geräte), Absatz 5 des EMVG beschrieben. So muß der Händler weder eine Konformitätserklärung ausfüllen noch ein weiteres CE-Zeichen an einem umgebauten, aufgerüsteten oder reparierten PC-System anbringen, wenn die Aufrüstung BEIM KUNDEN stattfindet. Das Gesetz definiert bereits einen PC plus Monitor als Anlage. Jede Aufrüstung dieser Anlage beim Kunden, also AM BETRIEBSORT, bedarf laut Paragraph 5 Absatz 5 KEINER BESCHEINIGUNG SEITENS EINER ZUSTÄNDIGEN STELLE. Der Paragraph greift jedoch nicht, wenn der Kunde seinen PC zum Händler trägt, dieser das Gerät in seiner Werkstatt aufrüstet und dem Kunden wieder in die Hand gibt. Dann tritt wieder der Leitsatz in Kraft: Wer als letzter am Gerät geschraubt hat, gilt als haftender Hersteller.Prinzip Hoffnung: Zwar umgeht der Händler nach dem genannten Prinzip die - teure - Kennzeichnungspflicht, doch nur, solange die Anlage funktioniert. Im Falle einer Störung greift wieder die volle Haftung, egal wo die Anlage zusammen- oder die neue Komponente eingebaut wurde. So geschehen im Stuttgarter Raum: Ein Händler hatte in einem älteren, bislang einwandfrei funktionierenden System eines Privatanwenders die alte Soundkarte durch eine neue mit CE-Zeichen ersetzt. Doch sie kooperierte nicht mit den alten Komponenten und sendete Störungen aus, die einen Nachbarn zur Anzeige beim BAPT nötigte. Dieser Nachbar war pikanterweise eine Polizeistation, deren Funkverkehr die neue Soundkarte nachhaltig störte. Das BAPT (Bundesamt für Post und Telekommunikation) prüfte und verdonnerte den Privatanwender und damit den Händler zur Behebung der Störung. Allerdings auch die Polizei, da deren Funksystem ebenfalls Mängel aufwies.

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