Bundesgerichtshof zum P-Konto

Engeltklauseln für Pfändungsschutzkonten

27.02.2013

Zwei parallele Revisionsverfahren

1) Im Verfahren XI ZR 500/11 lautet die von der dortigen Beklagten verwendete Klausel wie folgt:

"P-Konto (Pfändungsschutzkonto)

Grundpreis monatlich 10 €

Restliche Preise analog Giro-Ideal."

Die Beklagte bietet mehrere Preismodelle für Girokonten von Privatkunden an. So beträgt der Grundpreis für das in der vorgenannten Klausel in Bezug genommene Modell "Giro-Ideal" monatlich 3 €; für einzelne Geschäftsvorfälle werden zusätzliche Postenpreise erhoben. Bei dem Modell "Giro-Balance" wird der Kunde im Falle der Einhaltung eines Durchschnittsguthabens von 1.250 € vom monatlichen Grundpreis freigestellt; bei Unterschreitung dieses Guthabens werden monatlich 10 € verlangt. Eine zusätzliche Vergütung fällt bei diesem Preismodell nur für den Ausfüllservice für Eil- und telefonische Überweisungen an. Letzteres gilt auch für das Preismodell "Giro-Live", dessen Grundpreis monatlich 3 € beträgt.

2) Im Verfahren XI ZR 145/12 hat die angegriffene Klausel folgenden Inhalt:

"1.4 Kontoführung Pfändungsschutzkonto

monatlicher Pauschalpreis 7,50 EUR".

Zusätzlich werden für bestimmte Geschäftsvorfälle Postenpreise erhoben. Die Beklagte dieses Verfahrens bietet ebenfalls verschiedene Preismodelle für Privatkunden an. So beträgt der monatliche Pauschalpreis für das Kontomodell "Giro kompakt" 6,75 € und für das Kontomodell "Giro standard" 4 €, wobei ein Neuabschluss für diese - von Altkunden weiterhin genutzten - Kontomodelle nicht mehr möglich ist. Die Kontoführung für das aktuell angebotene Kontomodell "Giroflexx" beträgt im Standardtarif 7,50 € monatlich; unter bestimmten Voraussetzungen wird dem Kunden ein Treuebonus gewährt.

In beiden Verfahren sind die Unterlassungsklagen in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Die Revisionen der beklagten Sparkassen hat der XI. Zivilsenat jeweils zurückgewiesen, so Kroll, und zur Begründung ausgeführt:

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