Entfernungspauschale: auch Mehrfachfahrten sind damit abgegolten

28.11.2003
Muss ein Arbeitnehmer mehrmals täglich seinen Arbeitsweg zurücklegen, dann kann er trotzdem nur einmal die Fahrt zur Arbeitsstätte steuerlich geltend machen.

Muss ein Arbeitnehmer mehrmals täglich seinen Arbeitsweg zurücklegen, dann kann er trotzdem nur einmal die Fahrt zur Arbeitsstätte steuerlich geltend machen.

Das entschied der Bundesfinanzhof im vorliegenden Fall. Geklagt hatte ein Opernchorsänger, der mit seinem PKW zweimal täglich zum Staatstheater fuhr (vormittags zu Proben und abends zu Proben oder Vorstellungen). Der Sänger machte in seiner Steuererklärung für eine Fahrt täglich die Entfernungspauschale geltend. Außerdem wollte er nach den Grundsätzen der Dienstreisevorschriften die Reisekosten der zweiten Fahrt erstattet haben.

Die Richter urteilten: Durch die Formulierung "Zur Abgeltung … ist für jeden Arbeitstag … anzusetzen" im Einkommensteuergesetz wird eindeutig festgelegt, dass je Arbeitstag der sich aus der Entfernung zur Wohnung ergebene Betrag angesetzt wird. Es ist dabei unerheblich, wie oft eine Strecke pro Arbeitstag zurückgelegt wird, mit welchem Verkehrsmittel der Arbeitnehmer fährt und welche Kosten ihm dabei entstehen. (Beschluss vom 11. September 2003 VI B 101/03). (bz)

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