Rückwirkung ab 2007

Entfernungspauschalen wieder eingeführt

24.11.2009
In einem Schreiben fasst das Bundesfinanzministerium die aktuellen Handhabungsregeln zusammen.

Ende August hat das Bundesfinanzministerium ein Schreiben herausgegeben, in dem es sich ausführlich mit den Regeln zur Entfernungspauschale auseinandersetzt, die nun rückwirkend ab 2007 in unveränderter Form wieder eingeführt wurde. Zwar enthält das Schreiben nicht viel grundlegend Neues, es fasst aber alle Handhabungsregeln zusammen und ersetzt die zuletzt gültigen Schreiben zur Entfernungspauschale. Grund genug also, einen genaueren Blick auf den Inhalt des Schreibens zu werfen.

Höhe:

Die Entfernungspauschale beträgt unabhängig vom Verkehrsmittel 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Sie gilt auch für die An- und Abfahrten zu und von Flughäfen. Für öffentliche Verkehrsmittel können die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, wenn sie höher als die Pauschale sind. Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung. Für Flugstrecken und für entgeltliche Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber sind die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen.

Höchstbetrag:

Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Jahr begrenzt. Ausnahmen gelten nur für öffentliche Verkehrsmittel, sofern hier tatsächlich höhere Fahrtkosten entstanden sind und nachgewiesen werden, und für Fahrten mit dem eigenen Pkw - hier jedoch unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten.

Maßgebende Entfernung:

Für die Entfernung zählt die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dabei sind nur volle Entfernungskilometer anzusetzen. Relevant ist immer die Straßenverbindung - unabhängig vom tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel. Lediglich wer mit dem Auto fährt, kann eine andere Strecke zugrunde legen, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig verwendet wird. Ausnahmsweise gilt das auch für öffentliche Verkehrsmittel, deren Linienführung dieser Strecke folgt. Teilstrecken mit steuerfreier Sammelbeförderung zählen nicht für die Entfernung.

Benutzung verschiedener Verkehrsmittel:

Benutzt der Arbeitnehmer mehrere Verkehrsmittel, ist zunächst die maßgebende Entfernung zu ermitteln. Die Teilstrecke, die mit dem eigenen Pkw zurückgelegt wird, ist in voller Höhe anzusetzen. Der verbleibende Teil der maßgebenden Entfernung ist die Teilstrecke, die auf öffentliche Verkehrsmittel entfällt.

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