Entgeltfortzahlungsgesetz

Lohnfortfzahlung im Krankheitsfall

02.08.2016
Die Arag-Experten erklären, welche Regelungen es für die Lohnfortzahlung in den ersten sechs Wochen einer Erkrankung und darüber hinaus gibt.

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist in Deutschland seit 1994 im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Dieses Gesetz hat die früher geltenden unterschiedlichen Regelungen für Arbeiter und Angestellte abgelöst. Wer genau im Krankheitsfalle von wem weiterhin trotz Krankschreibung seinen Lohn oder sein Gehalt bekommt, wissen die Arag-Experten.

Bricht ein Arbeitnehmer sich das Bein und wird aufgrund dessen arbeitsunfähig, bekommt er eine Entgeltfortzahlung von maximal sechs Wochen.
Bricht ein Arbeitnehmer sich das Bein und wird aufgrund dessen arbeitsunfähig, bekommt er eine Entgeltfortzahlung von maximal sechs Wochen.
Foto: Andrey_Popov - Shutterstock.com

Wer hat Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben alle Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender. Die Leistung kann ab der fünften Woche des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses für die Dauer von bis zu sechs Wochen beansprucht werden, sofern nicht durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung getroffen wurde.

Für Beamte sowie Richter und Soldaten in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen gilt das EFZG nicht. Ihre Bezüge werden auch im Krankheitsfall ohne gesetzliche Fristen weiter gezahlt. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nicht verschuldet hat. Dies kann z.B. bei Trunkenheit am Steuer, Nichtbeachtung der Gurtpflicht, Teilnahme an einer Schlägerei oder auch bei Ausübung einer besonders gefährlichen Sportart der Fall sein.

Die Sechs-Wochen-Regel

Die Entgeltfortzahlung wird für die Dauer von maximal sechs Wochen geleistet. Der Arbeitnehmer erhält dabei grundsätzlich die Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er nicht krank gewesen wäre, sondern gearbeitet hätte. Hat der Arbeitnehmer also ein festes Monatsgehalt, wird dieses Gehalt in dieser Zeit einfach weitergezahlt. Hat der Arbeitnehmer ein leistungsabhängiges Gehalt oder hätte er in dieser Zeit Zulagen erhalten, erhält er das Gehalt, das er in dem Krankheitszeitraum durchschnittlich verdient hätte (Lohnausfallprinzip). Lediglich durch Tarifvertrag darf zuungunsten des Arbeitnehmers eine andere Bemessungsgrundlage festgelegt werden.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt mit dem ersten Tag der Erkrankung, es sei denn, der Arbeitnehmer wird während der Arbeit krank. Dann beginnt die Zahlung erst ab dem nächsten Tag.

Sechs-Wochen-Regel bei Neuerkrankungen

Die sechs-Wochen-Frist läuft grundsätzlich für jede neue krankheitsbedingte Verhinderung neu an. Konnte der Arbeitnehmer aufgrund eines Beinbruches sechs Wochen nicht arbeiten und holt er sich -nachdem er wieder arbeitet - eine schwere Grippe, bekommt er jeweils für die Dauer von bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn sich beide Krankheiten überlappen. In diesem Fall löst die "zweite" Erkrankung keine neue Entgeltfortzahlungsfrist aus. Zieht er sich also die Grippe zu, während er wegen des Beinbruches noch im Bett liegt, erhält er insgesamt nur bis zu maximal sechs Wochen Entgeltfortzahlung.

Wird der Arbeitnehmer allerdings aufgrund der gleichen Krankheitsursache innerhalb von sechs Monaten erneut krank, bekommt er die Entgeltfortzahlung nur für insgesamt sechs Wochen. Erst wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist, kann er dann erneut Entgeltfortzahlung erhalten.

Lohnfortzahlung: Was passiert nach sechs Wochen?

Kann der Mitarbeiter auch nach sechs Wochen noch nicht wiederkommen, springt seine Krankenkasse ein - mit 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttogehaltes. Damit diese Summe aber von Anfang an in voller Höhe gezahlt wird, muss der Versicherte einiges beachten.

Krankengeld für Arbeitnehmer, Arbeitslose und freiwillig Versicherte

Gesetzlich Versicherte haben in Deutschland einen Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob das der Fall ist, entscheidet der Arzt. Arbeitsunfähig bedeutet in der Regel, dass jemand seinen Beruf zu weniger als 50 Prozent ausüben kann. Hält die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen an, hängt die Höhe des Krankengeldes vom Einkommen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab. Bei Arbeitnehmern beträgt sie 70 Prozent des Bruttogehaltes, maximal aber 90 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens. Empfänger von Arbeitslosengeld I erhalten Krankengeld in Höhe der zuletzt bezogenen Leistungen. Selbstständige können beim Abschluss ihrer (freiwilligen) gesetzlichen Krankenversicherung wählen, ob sie Krankengeld erhalten wollen. Dieses wird dann ab der siebten Woche der Krankheit gezahlt.

Krankentagegeld der privaten Krankenversicherung

Privat Versicherte erhalten Krankentagegeld, das nach ähnlichen Richtlinien ausgezahlt wird. Es kann je nach Versicherungstarif bis zu 100 Prozent des Nettoverdienstes ersetzen. Die Versicherung legt dabei den Durchschnittsverdienst der vergangenen zwölf Monate vor Krankheitsbeginn zugrunde. Selbstständige können wählen, ob sie die Unterstützung bereits wenige Tage nach der Krankschreibung erhalten wollen - und nicht erst ab der siebten Woche wie gesetzlich vorgeschrieben. Der Tarif ist dann entsprechend teurer. Privat Versicherte müssen ihrem Anbieter unbedingt mitteilen, wenn sich ihr Nettoeinkommen ändert, damit sie stets angemessen abgesichert sind.

Lückenlose Krankschreibung wichtig!

Oft sind es Kleinigkeiten, die Versicherte beim Krankengeld außer Acht lassen, so ARAG Experten. Daher ihr Tipp: Achten Sie immer darauf, dass die Krankschreibung lückenlos ist! Wer zum Beispiel erst einmal von Montag bis Freitag krankgeschrieben ist und verlängern muss, sollte das am letzten Tag der Krankschreibung - also Freitag - tun. Wartet man bis zum nächsten Montag, zahlt die Kasse kein Geld für das zurückliegende Wochenende. Das macht sich nicht nur direkt auf dem Konto bemerkbar. Das fällt hinterher auch bei der Rentenversicherung ins Gewicht. Denn vom Krankengeld werden auch Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bezahlt.

Sonderfall: Organspende zu Lebzeiten

Die gesetzlichen Grundlagen zum Krankengeld sind eigentlich nicht neu. Allerdings haben Menschen, die zu Lebzeiten ein Organ spenden, seit August 2012 einen Anspruch darauf, dass die Krankenkasse des Empfängers ihnen Krankengeld für die Zeit nach der Spende zahlt. Während normalerweise 70 Prozent des Bruttolohns gezahlt werden, erhalten Organspender im Spendenfall laut ARAG Experten sogar bis zu 100 Prozent ihres Nettogehaltes ersetzt, begrenzt nur durch die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze. (OE)

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