Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete

10.10.2002

Gibt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die angemieteten Räume nicht zurück, so hat der Vermieter gegen den Mieter einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des ortsüblichen Mietzinses.

Mindestens ist der vereinbarte Mietzins zu zahlen. Liegt aber der ortsübliche Mietzins höher als der vereinbarte, ist der höhere ortsübliche Mietzins zu zahlen (Bundesgerichtshof, Az.: XII ZR 215/97). (jlp)

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