EuGH stärkt Fahrgastrechte

Entschädigungen bei Bahnfahrten



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass für die Bahn sogar in Fällen höherer Gewalt eine Entschädigungspflicht besteht.

Regelmäßig wurden in den vergangenen Jahren die Fahr- und Fluggastrechte von den zuständigen Gerichten gestärkt. Der Europäische Gerichtshof entschied nun, dass für die Bahn sogar in Fällen höherer Gewalt eine Entschädigungspflicht besteht. Das ist eine echte Neuerung. Die Arag-Experten erklären das Urteil.

Verspätungen werden entschädigt

Schon heute sind die Deutsche Bahn und Privat-Anbieter gesetzlich verpflichtet, eine Entschädigung bei gravierenden Verspätungen zu zahlen. Die Entschädigung beträgt ab einer Stunde Verspätung 25 Prozent des Fahrpreises, ab zwei Stunden 50 Prozent. Eventuell kommen noch Übernachtungskosten hinzu. Neu ist, dass diese Beträge auch bei höherer Gewalt gezahlt werden müssen. Das betrifft laut ARAG Experten auch Streiks und Wetterkapriolen. Hier war eine Entschädigung bisher ausgeschlossen.

Außerdem neu: Nahverkehr

Grundsätzlich betrifft diese Regelung auch S-Bahnen und andere Nahverkehrsverbindungen. Voraussetzung ist, dass auf den meist kürzeren Fahrten mehr als eine Stunde Verspätung entstanden ist. Allerdings gibt es eine Bagatellgrenze - Beträge unter vier Euro werden nicht ausgezahlt. Die Frage, ob bei längeren wetterbedingten Ausfällen oder Streiks Monatskarten erstattet werden müssen, ist noch nicht abschließend geklärt.

Fahrten ins Ausland

Die Regelung gilt grundsätzlich auch bei grenzüberschreitenden Fahrten. Dabei ist allerdings noch unklar, wer bezahlen muss, wenn die Verspätung bei verschiedenen Anbietern eingefahren wird. Beispiel: Wer von Hamburg nach Paris mit der Bahn fährt, der kann erst nach Köln fahren und dort in den belgisch-französischen Hochgeschwindigkeitszug Thalys umsteigen. Für den Kunden ist es dann sehr umständlich, die Entschädigung anteilig bei verschiedenen Unternehmen einzufordern.

Entschädigung: So wird sie beantragt

Die Deutsche Bahn hat zusammen mit Privatbahnen ein einheitliches Antragsformular erstellt (abrufbar unter www.bahn.de/fahrgastrechte). Möglich ist auch ein schriftlicher Antrag (Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt/M). Die Fahrkarte mit Zangenabdruck des Kontrolleurs muss beigelegt werden. Bei Streitfällen kann man sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) wenden, die im Jahr rund 2.500 Streitfälle regelt (www.soep-online.de).

Entschädigung im Fernbus?

Auch Passagiere von Fernbussen, die in EU-Ländern verkehren, haben Rechte bei Verspätungen. Sie sind in der EU-Verordnung über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr (Nr. 181/2011) geregelt, die seit 1. März 2013 in Kraft ist. Bei der außergerichtlichen Schlichtung von Streitigkeiten mit dem Fernbus-Anbieter hilft ebenfalls die SÖP.
Quelle: www.arag.de

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