Urteil des EuGH beachten

Enttäuschung für Häuslebauer

10.03.2009
Bei schlüsselfertigen Bauten fällt die volle Grunderwerbsteuer an.

Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr endgültig entschieden, dass bei zusammenhängenden Grundstückskauf- und Bauverträgen in vollem Umfang Grunderwerbsteuer anfällt. Darauf weist Gerhard Wagner, Steuerberater und Rechtsbeistand bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH, hin. Durch vorangegangene Entscheidungen von Finanzgerichten hatten viele Bauherren noch gehofft, dass diese im Falle einer positiven Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bereits gezahlte Grunderwerbsteuer wieder zurückerstattet bekommen.

Mit Urteil vom 2. April 2008 (7 K 333/06) hatte das Finanzgericht Niedersachsen noch entschieden, dass die Doppelbelastung von Bauherren mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer gegen EU-Recht verstoßen könnte. Die niedersächsischen Finanzrichter sahen in der Erhebung von Grunderwerbsteuer auf den mit Umsatzsteuer belasteten Gebäudepreis einen möglichen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Mehrfachbelastungsverbot mit Verkehrssteuern. Daraufhin wurde der Klagefall dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

In seinem Urteil vom 27. November 2008 (C-156/08) entschied der Europäische Gerichtshof allerdings, dass die Einbeziehung von künftigen Bauleistungen in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage für unbebaute Grundstücke nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, wenn für diese Leistungen zusätzlich noch Umsatzsteuer anfällt. Nach Auffassung der Europarichter ist eine Doppelbelastung mit Umsatz- und Grunderwerbsteuer für einen einheitlichen Vorgang zulässig, da das Gemeinschaftsrecht auch konkurrierende Steuerregelungen billigt.

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