Nepp im Internet

Erfundener Herstellerpreis ist ein Anfechtungsgrund

17.03.2008
Soll ein erfundener Herstellerpreis den Eindruck erwecken, dass die Produkte besonders günstig angeboten werden, ergibt sich für den Kunden ein Anfechtungsgrund.

Verkauft ein Hersteller seine Produkte im Internet an Verbraucher und gibt hierbei einen erfundenen "Herstellerpreis" an, um den Eindruck zu erwecken, er biete die Ware besonders günstig an, so können Käufer ein Anfechtungsrecht haben. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Bielefeld hervor.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Fahrradhersteller in seinem Onlineshop Räder angeboten und damit geworben, dass die "unverbindliche Herstellerpreisempfehlung" wesentlich höher liege, als sein Angebotspreis. Tatsächlich hatte er den Herstellerpreis aber frei erfunden, um seinen Kunden zu suggerieren, dass sie bei ihm ein lohnendes Schnäppchen machen können.

Ein Mann erwarb bei diesem Händler mehrere Fahrräder. Später entdeckte er jedoch den Schwindel und erklärte die Anfechtung des Kaufvertrages. Zu Recht, wie das Landgericht Bielefeld entschied (Az.: 20 S 136/06).

Mit der Angabe des erfundenen "unverbindlichen Herstellerpreises" habe der Händler dem Kunden vorgespielt, dass die Räder normalerweise über Zwischenhändler vertrieben würden, denen der Hersteller eine Preisempfehlung gebe. Tatsächlich sei der Online-Händler aber selbst der Hersteller, verkaufe nur direkt an Endverbraucher und daher existieren weder Zwischenhändler noch eine "Herstellerpreisempfehlung".

Damit, so das Gericht, sei bei dem Kunden die Vorstellung geweckt worden, dass er ein besonders gutes Geschäft mache und die Fahrräder viel günstiger erwerbe, als dies im Handel möglich wäre. Hierin sei eine arglistige Täuschung zu sehen, die für den Kaufentschluss des Kunden zumindest mit ursächlich geworden sei. Der Käufer habe deshalb das Recht, den Vertrag anzufechten und sein Geld zurückzufordern, so das Urteil. (mf)

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