Erlaubt: Sperrung des Ehepartners durch Ebay

21.07.2005
Bei unseriösen Geschäftspraktiken darf Ebay den Account sperren - auch den der Ehefrau, wenn diese als "Strohmann" fungiert.

Das Landgericht Berlin hat in einer Entscheidung festgestellt, dass bei unseriösen Geschäftspraktiken auch der Ehepartner von Ebay gesperrt werden darf (Az.: 14 O 482/04).

Ebay hatte einen Kaufmann gesperrt, der diverse Negativbewertungen über die Höhe der Verpackungs- und Versandkosten bei Auktionen erhalten hatte. Kurz danach beantragte seine Ehefrau für sich selbst die Mitgliedschaft bei Ebay. Diese führte dann den zuvor von ihrem Mann betriebenen Handel fort. Als Ebay davon Kenntnis erhielt, wurde die Ehefrau ohne Vorwarnung innerhalb von 14 Tagen abgeschaltet. Gegen diese Kündigung erhob die Ehefrau Klage vor dem Landgericht Berlin. Dieses wies die Klage ab.

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens verwies die Gattin darauf, dass ihr Ehemann mit Online-Auktionen den Lebensunterhalt für sich seine Familie verdient habe. Er habe im Internet pro Monat ca. 200 Artikel verkauft. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass die Ehefrau nur als Strohmann eingesetzt worden war und damit die Sperre ihres Ehemanns umgangen werden sollte.

Darin sahen die Berliner Richter eine Täuschung von Ebay über eine wesentliche Tatsache. Wenn die Frau bereits bei dem Antrag offenbart hätte, dass sie die Waren anstelle ihres Ehemannes anbieten wollte, wäre ihr eine Registrierung nicht ohne weiteres möglich gewesen.

Das Landgericht stellt des Weiteren fest, dass ein Anspruch auf Zugang bei Ebay für die Ehefrau nicht besteht. Zwar sei Ebay Marktführer, daraus lasse sich aber keine marktbeherrschende Stellung ableiten. Das Gericht verwies die Ehefrau auf weitere Auktionshäuser im Internet, die eine entsprechende gewerbliche Tätigkeit ermöglichen. (feil/mf)

Zur Startseite