Nicht nur in der Urlaubszeit interessant

Ermäßigte Lohnsteuer und Imagepflege

07.09.2011
So nutzen Firmen die steuergünstige Erholungsbeihilfe. Tipps von der Kanzlei SH+C, Regensburg

Pro Kalenderjahr können bis zu 156 Euro pro Kalenderjahr an einen Arbeitnehmer als Erholungsbeihilfe zusätzlich zum regulären Arbeitslohn ausgezahlt werden. Die Erholungsbeihilfe kann dabei an den Arbeitnehmer in voller Höhe ausbezahlt werden, wenn der Arbeitgeber die lohnsteuerliche Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anwendet.

Bei einer Erholungsbeihilfe handelt es sich um Bar- oder Sachbezüge eines Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber als Zuschuss zu dessen Erholungskosten geleistet werden. Erholungsbeihilfen können dabei innerhalb bestimmter Grenzen oder unbegrenzt durch den Arbeitgeber bei Kuraufenthalten oder bei typischen Berufskrankheiten (beispielsweise "Staublunge") geleistet werden.

Daneben kann der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zur Urlaubszeit (Erholungsmaßnahme) die folgenden Beträge auszahlen, wenn er die pauschale Lohnsteuer übernimmt:

- Bis zu 156 Euro pro Kalenderjahr für den einzelnen Arbeitnehmer

- Bis zu 104 Euro pro Kalenderjahr zusätzlich für den Ehegatten des Arbeitnehmers

- Bis zu 52 Euro pro Kalenderjahr zusätzlich für jedes Kind des Arbeitnehmers

Die Lohnsteuer kann durch den Arbeitgeber mit dem Pauschalsteuersatz in Höhe von 25 Prozent zuzüglich 5,50 Prozent Solidaritätszuschlag übernommen werden. Außerdem muss der Arbeitgeber die pauschale Kirchensteuer abführen. Die mit dem festen Pauschalsteuersatz von 25 Prozent besteuerten Erholungsbeihilfen sind daneben beitragsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Erholungsbeihilfe kann damit bei Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber ohne Abzüge an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden.

Voraussetzung für die Anwendung der lohnsteuerlichen Pauschalierung ist, dass die Erholungsbeihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt wird. Ein arbeitsvertraglich vereinbartes Urlaubsgeld kann daher nicht in eine pauschalversteuerte Erholungsbeihilfe umgewandelt werden. Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der lohnsteuerlichen Pauschalierung ist, dass die Beihilfe in zeitlichem Zusammenhang mit einer Erholungsmaßnahme ausgezahlt wird. Als zeitlicher Zusammenhang ist dabei ausreichend, wenn die Erholungsbeihilfe innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Urlaub des Arbeitnehmers gezahlt wird.

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