Ersatzmietergestellung und Mieterbonität bei langfristigen Verträgen

19.01.1996
Haben Parteien eines gewerblichen langfristigen Mietvertrages eine sogenannte Ersatzmieterklausel mit der Maßgabe vereinbart, daß der Vermieter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dem Mieterwechsel widersprechen kann, so übt der Vermieter sein Widerspruchsrecht dann wirksam aus, wenn der vorgeschlagene Ersatzmieter keine vergleichbare wirtschaftliche Sicherheit wie der bisherige Mieter bietet.Das bedeutet, daß der vorgeschlagene Ersatzmieter bereit und in der Lage sein muß, das Mietverhältnis zu den bisherigen Bedingungen für die restliche Vertragsdauer fortzusetzen, und daß er hierfür nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Gewähr bietet.

Haben Parteien eines gewerblichen langfristigen Mietvertrages eine sogenannte Ersatzmieterklausel mit der Maßgabe vereinbart, daß der Vermieter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dem Mieterwechsel widersprechen kann, so übt der Vermieter sein Widerspruchsrecht dann wirksam aus, wenn der vorgeschlagene Ersatzmieter keine vergleichbare wirtschaftliche Sicherheit wie der bisherige Mieter bietet.Das bedeutet, daß der vorgeschlagene Ersatzmieter bereit und in der Lage sein muß, das Mietverhältnis zu den bisherigen Bedingungen für die restliche Vertragsdauer fortzusetzen, und daß er hierfür nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Gewähr bietet.

Der Ersatzmieter muß sich also an der Person und den Verhältnissen des ihn vorgeschlagenen Mieters messen lassen.

Eine Gleichwertigkeit liegt zum Beispiel dann nicht mehr vor, wenn früher zwei Mieter, und damit zwei Mitschuldner vorhanden waren, jetzt aber nur noch ein Mieter da ist, und dieser nicht bereit ist, zusätzliche Sicherheiten für den Vermieter anzubieten.

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