Erst Anmahnung

06.04.1999

Ist es dem Arbeitnehmer erlaubt, von seinem dienstlichen Telefonanschluß grundsätzlich auch private Gespräche zu führen, darf einem Arbeitnehmer nicht ohne weiteres gekündigt werden, wenn er von dieser Möglichkeit überaus rege Gebrauch macht. Auch bei Störungen im Vertrauensbereich ist jedenfalls vor einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Zumindest dann, wenn es um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers geht und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann (Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 42/98). (jlp)

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