Streit zwischen Chef und Mitarbeiter

Erstattung von Fortbildungskosten

23.01.2013
Die ungefähre Höhe der vom Arbeitnehmer zu erstattenden Kosten muss in der Rückzahlungsvereinbarung angegeben werden.
Manche Arbeitnehmer übernehmen die Kosten für Mitarbeiterqualifizierungsmaßnahmen, knüpfen dies aber an bestimmte Bedingungen.
Manche Arbeitnehmer übernehmen die Kosten für Mitarbeiterqualifizierungsmaßnahmen, knüpfen dies aber an bestimmte Bedingungen.
Foto: Robert Kneschke - Fotolia.com


In den meisten Fällen liegt eine Win/Win-Situation vor: Beide Arbeitsvertragsparteien sind daran interessiert, dass sich der Arbeitnehmer fortbildet. Da der Arbeitnehmer nicht über die finanziellen Mittel verfügt, übernimmt der Arbeitgeber die Kosten. Dafür verpflichtet sich regelmäßig der Arbeitnehmer in einer Fortbildungsvereinbarung, nach Abschluss der Fortbildung über einen längeren Zeitraum weiter für den Arbeitgeber tätig zu sein.

So weit, so gut. Aber, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter "Bremen" des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, was passiert, wenn der Arbeitnehmer die Fortbildung vorzeitig abbricht oder das Arbeitsverhältnis vor Abschluss der Fortbildung beendet? Vereinbarungen über die Erstattung von Fortbildungskosten regeln meist auch diesen Fall. Dabei soll sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber die entstehenden Kosten nur tragen muss, wenn er die durch die Fortbildung erlangte Qualifikation des Arbeitnehmers tatsächlich für sich nutzen kann. Kündigt der Arbeitnehmer oder bricht er die die Fortbildung ab, ist er regelmäßig verpflichtet, dem Arbeitgeber die angefallenen Kosten zu erstatten.

Diese Konstellation ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Der Arbeitgeber will die vergeblichen Aufwendungen zurückerhalten, der Arbeitnehmer wiederum will damit nicht belastet werden. Die Arbeitnehmer berufen sich häufig auf Formfehler, um aus der Verpflichtung zur Kostenerstattung herauszukommen.

Tatsächlich unterliegen die entsprechenden Klauseln in den von beiden Parteien getroffenen Fortbildungsvereinbarungen der richterlichen Inhaltskontrolle. Dabei legen die Gerichte einen strengen Prüfungsmaßstab an, wie erneut die jüngste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt (Urteil vom 21. August 2012, Az.: 3 AZR 698/1).

Auch in diesem Fall gaben formelle Gesichtspunkte den Ausschlag. Der Arbeitgeber hat in der Vereinbarung die Kostenpositionen nicht genau genug benannt und der Höhe nach nicht einzeln aufgeschlüsselt.

Die Parteien hatten eine sogenannte Ausbildungsvereinbarung getroffen, wonach der beklagte Mitarbeiter eine sechsmonatige Fortbildung zum Kfz-Prüfingenieur absolvieren sollte. Das klagende Ingenieurbüro verpflichtete sich, die Kosten für den Lehrgang zu übernehmen. Die Parteien waren sich darüber einig, dass der Beklagte nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung bei dem Kläger eine Tätigkeit als Kfz-Prüfingenieur aufnimmt. Nach der Vereinbarung war der Beklagte verpflichtet, die "Kosten im Zusammenhang mit der praktischen Ausbildung" zurückzuzahlen, wenn er die Ausbildung schuldhaft abbricht oder nicht besteht.

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