User sind verunsichert

Erste Abmahnung bei Facebook

25.05.2012

Haftung für das Handeln Dritter?

Natürlich sind soziale Netzwerke auf Meinungsaustausch angelegt. Das bedeutet auch, dass jeder Nutzer die Möglichkeit hat, seinerseits Inhalte einzustellen, bereits vorhandene Inhalte zu kommentieren oder weiter zu verbreiten. Der Inhalt der eigenen Facebook-Seite wird also nicht nur vom Nutzer selbst, sondern auch und ganz entscheidend von dessen Freunden mitbestimmt.

Kommt es nun auf der eigenen Seite zu Rechtsverletzungen, z. B. indem dort urheberrechtsverletzende Inhalte gepostet werden, so kann auch der Seitenbetreiber selbst als Störer für diese Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Dies gilt aber nur - und hier sind wir wieder bei der Besonderheit des zuvor angesprochenen Falls - wenn der Seitenbetreiber vom rechtswidrigen Inhalt Kenntnis hat und trotz Kenntnis des Rechtsverstoßes nichts unternimmt. Insoweit greift das Haftungsprivileg des § 10 Telemediengesetz (TMG), auch bekannt als notice-and-take-down-Grundsatz.

Alleine die Veröffentlichung eines rechtsverletzenden Inhalts auf der eigenen Seite durch einen Dritten reicht also keinesfalls aus, um eine Haftung zu begründen. Hinzu kommen muss immer auch positive Kenntnis vom Rechtsverstoß.

Nun mag man argumentieren, der Nutzer habe ja immer sofort positive Kenntnis von einem Rechtsverstoß, wird er doch automatisch über jede neue Meldung auf seiner Facebookseite informiert. Aber auch dies reicht nicht: Durch die automatische Benachrichtigung wird der Nutzer zwar darüber informiert, dass jemand an seine Pinnwand/Chronik gepostet hat, von der Rechtswidrigkeit des Inhalts der Meldung erhält der Nutzer hingegen keine Kenntnis.

Wird der Nutzer aber z. B. vom Rechteinhaber selbst auf einen Rechtsverstoß aufmerksam gemacht, ist unverzügliches Handeln geboten. Wird der Post dann nicht gelöscht, besteht die Gefahr, selbst als Störer in Anspruch genommen zu werden.

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