Fristlose Kündigung

Erwerbstätigkeiten während der Krankschreibung

09.07.2008
Ein Mitarbeiter ist häufig krankgeschrieben und es besteht der Verdacht, dass der Mitarbeiter in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit einer anderen Erwerbstätigkeit nachgeht. Rechtsanwalt Dr. Christian Salzbrunn erklärt die Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers.

Viele Arbeitgeber waren schon einmal mit folgender Situation konfrontiert: ein Mitarbeiter ist häufig krankgeschrieben und es besteht der Verdacht, dass der Mitarbeiter in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit einer anderen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Dies ist für den Arbeitgeber vor allem deswegen ärgerlich, weil er nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet ist, dem Mitarbeiter bis zu einer Dauer von sechs Wochen das Gehalt fortzuzahlen. Diese Verpflichtung besteht aber nur dann, wenn der Mitarbeiter unverschuldet arbeitsunfähig geworden ist, was bei einer anderweitigen Erwerbstätigkeit ja gerade nicht der Fall ist. Allerdings ist es in der Praxis für den Arbeitgeber äußerst schwierig, dem Mitarbeiter einen solchen Missbrauch einer Krankschreibung nachzuweisen. Denn einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird ein hoher Beweiswert zugesprochen. Ihre "Richtigkeit" wird von den Arbeitsgerichten unterstellt, solange von Seiten des Arbeitgebers keine stichhaltigen Zweifel am Bestehen einer Krankheit vorgetragen werden können.

Aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Wie mit einem solchen Fall arbeitgeberseitig umgegangen werden kann, vermag ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitgerichts vom 03.04.2008 verdeutlichen. In dem zu beurteilenden Sachverhalt ging es um einen Arbeitnehmer, der seit dem Jahr 2000 als Kraftfahrer bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. Ab März 2004 meldete sich der Arbeitnehmer mehrfach für eine längere Zeit arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber hatte Zweifel an der Richtigkeit der Krankschreibungen und stellte Nachforschungen an, unter anderem durch die Zuhilfenahme von Detektiven. Die eingeleiteten Nachforschungen ergaben, dass der Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit ein Café betrieb, dort Gäste bediente, den Geschirrspüler leerte und ähnliche Tätigkeiten verrichtete. Nachdem der Betriebsrat des Unternehmens von Seiten des Arbeitgebers angehört wurde, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos.

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