Sozialgericht Aachen

Essenszuschuss ist beitragspflichtiger Arbeitslohn

30.09.2010
Auf das vom Arbeitgeber gezahlte Arbeitsentgelt sind Beiträge zur Sozialversicherung zu erheben.

Ein Essenszuschuss, den der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zahlt, stellt Arbeitsentgelt dar, auf das Beiträge zur Sozialversicherung zu erheben sind.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das am 26.05.2010 veröffentlichte Urteil des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 21.05.2010, S 6 R 113/09.

Die Aachener Richter wiesen damit die Klage einer Anwaltskanzlei ab, die ihren angestellten Mitarbeitern monatlich Essenszuschüsse in vorab festgelegter Höhe zusammen mit ihrem Lohn auf das Konto überwiesen hatte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung hatte der zuständige Rentenversicherungsträger entschieden, dass es sich hierbei um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt und Beiträge zur Kranken,- Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nacherhoben.

Zu Recht, wie das Sozialgericht jetzt feststellte, so Henn.

Denn das Beitragsrecht lehne sich eng an das Steuerrecht an. Eine Privilegierung aber sehe das Einkommensteuerrecht lediglich vor, wenn Mahlzeiten im Betrieb unentgeltlich abgegeben würden oder Barzuschüsse an Unternehmen erfolgten, die im Gegenzug Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich abgäben. Dies gelte selbst dann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Kleinbetrieb handele, der sich eine eigene Kantine nicht leisten könne. Gegen das Urteil ist Berufung zum Landesozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen möglich.

Henn empfiehlt, in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Präsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de

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