EuGH-Generalanwalt: Google sollte für Mißbrauch von Markennamen haften

22.09.2009

Von Mike Gordon und Peppi Kiviniemi

DOW JONES NEWSWIRES

LUXEMBURG (Dow Jones)--Der Suchmaschinenbetrieber Google darf geschützte Markennamen zwar grundsätzlich als Suchwörter an Online-Werbetreibende verkaufen, sollte für ihren Mißbrauch allerdings haften müssen. Das geht aus einem Rechtsgutachten des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshof (EuGH), Poiares Maduro, hervor. Damit kommt das Geschäftsmodell von Google unter Druck.

Google muss sich vor Gericht für seine Geschäftspraxis verantworten, Markennamen als Suchwörter an Dritte zu verkaufen. Wird dieser Markenname in einer Google-Suche von Internetnutzern eingegeben, erscheint neben den Suchergebnissen auch gezielte Produktwerbung von Wettbewerbern. In manchen Fällen platzieren Suchwort-Käufer aber Online-Werbung für Marken-Plagiate. Aus Sicht von Google verstoßen sie damit gegen die Geschäftsbedingungen.

Markenunternehmen ist das Geschäft von Google ein Dorn im Auge. Einige von ihnen, darunter auch der französische Luxusgüterkonzern LVMH Moet Hennessy Louis Vuitton, hat Google vor einem französischen Gericht wegen der Verletzung ihrer Markenrechte verklagt. Das Gericht hat den EuGH um eine Stellungnahme gebeten, ob Inhaber von Markenrechten Google Inc grundsätzlich rechtlich daran hindern können, ihre Markenzeichen als Suchbegriff zu verkaufen.

"Google hat keine Markenrechte verletzt, indem sie Werbetreibenden den Kauf von Suchworten zu einschlägigen Markenzeichen erlaubt", heißt es in der Einschätzung von Generalanwalt Poiares Maduro. Allerdings könnte der Konzern aus Kalifornien haftbar gemacht werden, falls das Adwords-Programm seiner Suchmaschine Inhalte herausstellt, die registrierte Markenrechte verletzen. Mit Google-Adwords können Kunden passende Suchbegriffe für ihre Werbung einrichten.

Nach Auffassung von Maduro verstößt Google in der Mehrzahl der Fälle nicht gegen die Markenrechte. Üblicherweise erwarteten Internetsuchende nicht, mit einem Stichwort nur Produkte des Inhabers der Markenrechte zu finden, so sein Fazit. Für den Missbrauch von Markenrechten, sollte Google allerdings haftbar gemacht werden können. Den Nachweis müsse dabei der Inhaber der Markenrechte führen.

Google dagegen argumentiert, man stelle lediglich die Plattform für Internetsuche und Werbung zur Verfügung. Haften für Rechtsverstöße müssten die Werbetreibenden selbst. Der Suchmaschinenbetreiber fürchtet die hohen Kosten, die mit einer Kontrolle der Kunden verbunden wäre.

Dieser Auffassung widerspricht EuGH-Generalanwalt Maduro. Google sei mehr als nur eine Online-Plattform für Werbung. Das Unternehmen habe genuines Interesse daran, dass die Nutzer der Suchmaschine die angezeigten Werbelinks mit entsprechend vielen Klicks auch nutzen, weil von deren Zahl der Werbeumsatz abhängig sei.

Google wollte sich inhaltlich zur Bewertung des Generalanwalts nicht äußern. Der EuGH muss seinen Empfehlungen nicht folgen, entscheidet in vier Fünftel aller Fälle jedoch nicht anders als der Generalanwalt.

LVMH war kurzfristig nicht erreichbar. Im Rechtsstreit mit eBay um Produktpiraterie errang der Konzern aus Paris zuletzt einen Erfolg. Das Online-Auktionshaus muss dem Luxusgüterhersteller laut einem Urteil vom September wegen der Auktionierung gefälschter Produkte eine Abfindung von 80.000 EUR zahlen. Ein Gericht befand eBay der Fälschung durch Nachbildung oder Imitation für schuldig. Die Summe war jedoch deutlich geringer als die ursprünglich von LVMH geforderten 4 Mio EUR.

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