Schwarzer Tag für Internethandel

EuGH kippt Wertersatz im Falle des Widerrufes

18.09.2009
Die möglichen finanziellen Folgen des Urteils für Online-Händler beschreibt Johannes Richard.

Der 03.09.2009 wird als schwarzer Donnerstag in die Geschichte des Internethandels eingehen. Wie bereits auf Grund des Schlussantrages der Generalanwältin am 18.02.2009 befürchtet, hat der europäische Gerichtshof mit Urteil vom 03.09.2009, Az.: C-489/07 die Wertersatzregelung im Falle der Ausübung des Widerrufes gekippt.

Der Fall:

Eine Frau M. kaufte am 02.12.2005 über das Internet von einem Herrn K. ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 278,00 Euro. Herr K. hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelung, dass der Käufer für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene Verschlechterung der Ware Wertersatz leisten müsse. Diese Bestimmung entspricht im Übrigen auch § 357 Abs. 3 BGB.

Der Kaufvertrag wurde durch Frau M. widerrufen. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Lahr hatte der Verkäufer eingewendet, dass für die achtmonatige Nutzung des Notebooks ein Wertersatz in Höhe von 316,80 Euro zu zahlen sei. Das Amtsgericht Lahr hatte das Verfahren ausgesetzt und dem europäischen Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Bestimmungen des Artikel 6 Abs. 2 i.V.m. Artikel 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG dahingehend auszulegen, dass dieser einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann?

Der Schlussantrag der Generalanwältin:

In der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2009 legte die Generalanwältin einen sogenannten Schlussantrag vor. Im Ergebnis wurde empfohlen, dass Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 97/7/EG so auszulegen sei, dass kein Wertersatz verlangt werden kann.

Dass die wirtschaftlichen Folgen für den Internethandel immens sein würden hatte offensichtlich auch die Generalanwältin erkannt. Im Schlussantrag wurde dem gewerblichen Händler empfohlen, mögliche Wertersatzeinbußen einfach in den Kaufpreis mit einzukalkulieren:

Dem Lieferer bleibt zur Absicherung des Risikos, dass er im Einzelfall tatsächlich mit einem Widerruf nach und trotz erfolgter Nutzung konfrontiert sein kann und dafür keinen Wertersatz verlangen kann, der Weg über die preispolitische Verhaltensweise der Mischkalkulation, die einen prozentualen Rücklauf einbezieht.

Zudem wurde darauf hingewiesen, dass auf Grund der zeitlichen Begrenzung des Widerrufsrechtes das Risiko eines Wertersatzes begrenzt sei.

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