Geldbetrag zum Wohnungskauf überwiesen

"Ex-Schwiegersohn, wir wollen unser Geld zurück!"

15.04.2010
Der BGH hat die Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen nach einer Scheidung geregelt.

Der Bundesgerichtshof hatte am 03.02.2010 über eine Klage von Schwiegereltern zu befinden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zurückverlangten.

Nach diesem Urteil, so der der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart, ist eine Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen möglich (Az.: XII ZR 189/06).

In dem Fall lebten die Tochter der Kläger und der Beklagte seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Februar 1996, als sie ihre Eheschließung bereits in Aussicht genommen hatten, ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Im April 1996 überwiesen die Kläger auf das Konto des Beklagten 58.000 DM. Im Mai 1996 überwies der Beklagte von seinem Konto an die Gerichtskasse rund 49.000 DM auf den Gebotspreis.

Ab Herbst 1996 lebten der Beklagte und die Tochter der Kläger mit ihrem gemeinsamen, 1994 geborenen Kind in dieser Wohnung. Im Juni 1997 schlossen sie die Ehe, aus der 1999 ein zweites Kind hervorging. 2002 trennten sich die Eheleute. Im Scheidungsverfahren schlossen sie im Jahre 2004 den Zugewinnausgleich aus. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Wohnung steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten.

Die Kläger verlangen nunmehr von dem Beklagten insbesondere die Rückzahlung der überwiesenen 58.000 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Zur Begründung der Klagabweisung stützte sich das Berufungsgericht auf die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats.

Die Revision der Kläger hatte jedoch nun Erfolg, so betont Henn, und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

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