Zweifel an der Fahreignung?

Fahrradfahren darf nicht verboten werden

05.07.2011
Nicht jedem, der alkoholisiert Auto gefahren ist, darf das Führen eines Fahrrads verboten werden,
In bestimmten Fällen muss zwischen Alkoholgenuss und Fahrradfahren getrennt werden.
In bestimmten Fällen muss zwischen Alkoholgenuss und Fahrradfahren getrennt werden.

Die Straßenverkehrsbehörde darf einem Verkehrsteilnehmer, der allein als Kraftfahrer alkoholauffällig wurde, nicht das Führen eines Fahrrads verbieten, weil er kein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage vorgelegt hat, ob er zwischen dem Fahren eines solchen Fahrzeuges und dem Alkoholgenuss trennen kann.

Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Bezugnahme auf die entsprechende Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz vom 17. Juni 2011 zum Beschluss vom 8. Juni 2011 - Az.: 10 B 10415/11.OVG.

Der Antragsteller stellte einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, welche ihm entzogen wurde, weil er ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss (1,1 Promille Blutalkoholkonzentration) geführt hatte. Daraufhin forderte die Straßenverkehrsbehörde ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage vorzulegen, ob er Alkoholgenuss und das Führen nicht nur eines Kraftfahrzeuges, sondern auch eines Fahrrads trennen kann.

Nachdem der Antragsteller sich geweigerte hatte, ein solches Gutachten vorzulegen, lehnte die Straßenverkehrsbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab und verbot ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs zusätzlich das Führen eines Fahrrads. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen dieses Verbot wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht gab hingegen der Beschwerde des Antragstellers statt, betont Schmidt-Strunk.

Zwar dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei Zweifeln an der Fahreignung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen und von der Ungeeignetheit eines Verkehrsteilnehmers zum Führen eines Fahrzeuges ausgehen, falls dieser sich grundlos weigere, ein solches Gutachten vorzulegen. Eignungszweifel bestünden beim Antragsteller jedoch nicht hinsichtlich des Trennungsvermögens zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrrads. Sie ergäben sich nicht allein daraus, dass er einmal beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss aufgefallen sei.

Zusätzliche sonstige Anhaltspunkte für eine naheliegende und konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit durch den Antragsteller beim Fahrradfahren, die an die Gefahr heranreiche, welche von auffällig gewordenen Kraftfahrern ausgehe, lägen nicht vor.

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