Fahrtenbuchauflage für Geschäftsfahrzeug rechtens

06.06.2005
Kann bei einem Verkehrsverstoß der Fahrer des Geschäftswagens nicht ermittelt werden, droht eine Fahrtenbuchauflage.

Wurde mit einem Kfz ein Verkehrsverstoß begangen, dann ist der Kfz-Halter gegenüber der Bußgeldbehörde verpflichtet, sachdienliche Angaben zur Ermittlung des Fahrers zu machen. Dazu gehört in erster Linie eine vollständige Offenlegung des Kreises der Personen, die für den Tatzeitpunkt als Fahrer in Betracht kommen.

Unterlässt der Kfz-Halter die Offenlegungspflicht, kann ihm gegenüber die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet werden. Auf fehlendes Erinnerungsvermögen kann sich ein Inhaber eines kaufmännisch geführten Betriebs nicht berufen. Ihm obliegt es, hinreichend aussagekräftige Geschäftsunterlagen zu führen.

Die Anordnung, ein Fahrtenbuch 12 Monate lang führen zu müssen, ist bei einem Geschwindigkeitsverstoß von mehr als 30 km/h nicht unverhältnismäßig, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Braunschweig (Az.: 6 A 493/03). (mf)

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