Werbungskostenabzug oder nicht?

Fahrtkosten und berufliche Veranlassung

05.06.2012
Aufwendungen zum Erwerb bestimmter Kenntnisse erfordern konkreten Zusammenhang mit Berufstätigkeit
Viele Fahrtkosten sind nicht beruflich veranlasst, sondern Aufwendungen der privaten Lebensführung.
Viele Fahrtkosten sind nicht beruflich veranlasst, sondern Aufwendungen der privaten Lebensführung.
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Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob Aufwendungen eines Lehrers für Fahrten zu Orchesterproben als steuermindernde Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können. Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 15.05.2012 zu seinem Urteil zur Einkommensteuer 2005/2006 vom 23. April 2012 (Az.: 5 K 2514/10).

Der Kläger ist Schullehrer und u.a. Fachlehrer für Musik. Für Fahrten zu Musikproben verschiedener Sinfonieorchester machte er in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 und 2006 Beträge von rd. 2.600.-€ bzw. rd. 2.400.-€ als Werbungskosten mit der Erläuterung geltend, es handele sich dabei um Fortbildungsaufwendungen. Auf Nachfrage des Finanzamts (FA) gab er unter Vorlage verschiedener Bescheinigungen von Orchesterleitern über seine Tätigkeit im Orchester (z.B. Satzproben in bestimmten Instrumentengruppen) u.a. an, er habe Musik studiert und sein Arbeitgeber - das Land Rheinland-Pfalz - fordere eine stetige Weiterbildung. Eine künstlerische Weiterbildung könne nur im Zusammenspiel mit gleichermaßen hoch ausgebildeten Musikern in (semi-) professionellen Ensembles erfolgen. Für die Mitwirkung in dem Orchester habe er kein Honorar bezogen.

Das FA sah die geltend gemachten Aufwendungen hingegen als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung an und lehnte den Ansatz entsprechender WK ab. Die Tatsache, dass er über mehrere Jahre "in großem Umfang Fahrtkosten zu Proben" und auch "zu Konzerten" geltend gemacht habe, zeige, dass ein nicht unwesentlicher privater Aspekt vorhanden sei.

Die dagegen angestrengte Klage hatte jedoch keinen Erfolg, so Passau.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, Aufwendungen zum Erwerb bestimmter Kenntnisse könnten als WK abziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang dieser Kenntnisse mit der Berufstätigkeit bestehe. Ob dies zutreffe, sei durch Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Für die Frage einer privaten oder beruflichen Veranlassung könnten äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) herangezogen werden. Für die berufliche Veranlassung eines Lehrers, der an einem Kurs teilnehme, würde u.a. sprechen,

- dass er tatsächlich entsprechenden Unterricht erteilt habe,

- dass Veranstalter des Lehrgangs ein anerkannter Verband oder die Schulverwaltung sei,

- dass Sonderurlaub erteilt sei,

- dass das dienstliche Interesse an der Lehrgangsteilnahme bescheinigt sei,

- dass der Lehrgang mit einer Prüfung oder einem Zertifikat abgeschlossen werde und

- dass die erworbenen Fähigkeiten anschließend im Lehrberuf verwendet werden können bzw. sollen.

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