Fahrtkostenerstattung

29.01.2004

Zahlungsverzögerungen bei der Fahrtkostenerstattung lassen nicht auf eine verdeckte Gewinnausschüttung schließen - so ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen, teilt der Informationsdienst GmbH-Tip (www.vsrw.de) mit. Ein GmbH-Chef hatte beim Einsatz seines Privat-Pkw für dienstliche Zwecke zwar vertraglich Anspruch auf Erstattung seiner Kosten, verzichtete darauf aber mehrere Jahre wegen Liquiditätsengpässen seiner GmbH. Das Finanzamt erkannte jedoch die gebildeten Verbindlichkeiten nicht an und erfasste sie als verdeckte Gewinnausschüttungen. Die Richter waren anderer Meinung. Sie beurteilten den Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung als unbegründet, da die Fahrtkostenerstattung ernstlich vereinbart war. Die Gründe für den Aufschub der Zahlungen seien nachvollziehbar gewesen. Auch ein fremder Arbeitnehmer hätte sie hingenommen, meinten die Richter wohlwollend. Die Vermeidung eines Bankkredits aus betriebswirtschaftlichen Gründen sei angemessen (Az. 6 K 302/00).

Bärbel Zöger

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