Fahrverbot für Berufskraftfahrer

20.03.1998

Allein der Umstand, daß der Betroffene Berufskraftfahrer ist, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer besonderen Härte; bei deren Vorliegen kann nämlich von einem Fahrverbot abgesehen werden. Anders sieht es unter Umständen dann aus, wenn der Kraftfahrer tatsächlich seine berufliche Existenz verlieren würde. (Aktenzeichen: Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 2 Ss (OWi) 112/97-54/97 III).(jlp)

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