Fahrzeugreparaturen

18.03.1999

Wird bei einem Kfz-Unfall das Fahrzeug beschädigt, dann ist der Geschädigte berechtigt, sich für den Zeitraum der Fahrzeugreparatur einen Mietwagen zu nehmen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. Denn derjenige, der weder beruflich noch geschäftlich dringend auf seinen Wagen angewiesen ist und außerdem über einen Zweitwagen verfügt, kann auf diesen verwiesen werden. Nach Auffassung der Richter am Landgericht Bonn ist dem Unfallgeschädigten zumutbar, während der Reparatur des Unfallwagens seinen kleineren Zweitwagen zu benutzen und auf die Inanspruchnahme eines Mietwagens zu verzichten (Landgericht Bonn, Aktenzeichen 2 S 141/97). (jlp)

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