Falle für Webdesigner und Shopprogrammierer: Haftung bei illegaler Rechtsberatung

08.03.2006
Zu den Leistungen eines Dienstleisters gehört auch die rechtlich einwandfreie Gestaltung des Internetshops. Welche Gefahren hier auf den Webdesigner oder Shop-Anbieter lauern, erklärt Rechtsanwalt Johannes Richard.

Kunden von Webdesignern oder Betreiber von Internetshops haben oftmals den Anspruch, von ihrem Dienstleister ein Komplettpaket von Leistungen zu erhalten. Wie selbstverständlich gehören auch rechtliche Fragen dazu, die bei Inhalt und Positionierung des Impressums losgehen und bei dem "Besorgen" von Allgemeinen Geschäftsbedingungen enden. Besonders hohe rechtliche Ansprüche gibt es insbesondere bei der rechtlich einwandfreien Gestaltung von Internetshops. Vom Bestellablauf über die Umsetzung der Preisangabenverordnung und die Einbeziehung von Rechtsinformationen gibt es eine Vielzahl von Einzelfragen, die zu beachten sind. Oftmals aus Gutmütigkeit, zum Teil jedoch aus Kalkül, werden diese Leistungen mit angeboten, bzw. der Auftraggeber verlässt sich darauf, dass der Programmierer es schon rechtlich richten wird.

Rechtsberatung ist illegal

Die Dienstleister von Webdesign-Gestaltungen oder die Anbieter von Internetshops befinden sich jedoch aus mehreren Gesichtspunkten in erheblicher Gefahr. Zum einen ist eine individuelle Rechtsberatung ohne die bspw. ein Internetshop gar nicht möglich ist, illegal. Gemäß § 1 des Rechtsberatungsgesetzes darf nur derjenige Rechtsberatung betreiben, der eine entsprechende Erlaubnis hat. Ob die Rechtsberatung haupt- oder nebenberuflich betrieben wird, entgeltlich oder unentgeltlich angeboten wird, ist hierbei unerheblich. Wer über eine derartige Erlaubnis nicht verfügt, handelt nicht nur unerlaubt, sondern kann gemäß § 8 des Rechtsberatungsgesetzes auch mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro belegt werden. Als ob dies nicht schon schlimm genug wäre, haftet der Dienstleister auch noch für den verbotenen Rat. Man könnte annehmen, dass das was verboten ist, auch nicht richtig sein muss Dies stimmt jedoch nicht, wie jüngst das Oberlandesgericht Naumburg mit Urteil vom 12.07.2005, Aktenzeichen 1 U 8/95 entschieden hatte. Gegenstand des Urteils war ein Steuerberater der einen gesellschaftsrechtlichen Rat erteilt hatte, der auch noch falsch war. Für den daraus entstandenen Vermögensschaden musste der Steuerberater ohne wenn und aber haften. Übertragen auf Internetdienstleister heißt dies, was einem beratenden Beruf wie dem eines Steuerberaters nicht erlaubt ist, verbietet sich somit erst recht für Internetdienstleistungen.

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