Betriebliche Altersversorgung

Fallstricke bei der Entgeltumwandlung

10.02.2009
Ein Arbeitgeber wurde wegen bAV erfolgreich verklagt. Von Dr. Johannes Fiala, Peter A. Schramm und Thomas Keppel.

Wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.: 3 AZR 376/07) erkannte der verklagte Arbeitgeber offenbar die Aussichtslosigkeit seiner Revision: Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) München vom 15.03.2007 (Az.: 4 Sa 1152/06) wurde nun rechtskräftig, nachdem der Arbeitgeber seine Revision zurückgenommen hat.

Der Arbeitgeber wurde verurteilt, seiner früheren Mitarbeiterin den Lohn auszuzahlen, der rund 3,5 Jahre lang in eine betriebliche Altersersorgung (bAV) floss, die jedoch auf einer unwirksamen Entgeltumwandlungsvereinbarung beruhte.

Haftung bei Entgeltumwandlung

Zur Haftung kam es, weil der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin eine Entgeltumwandlung geboten hatte, die nicht wie im Betriebsrentengesetz gefordert "wertgleich" war. Etwa 90 Prozent der in die betriebliche Altersversorgung umgewandelten bzw. einbezahlten Beiträge waren beim Ausscheiden der Mitarbeiterin "verschwunden". Es handelte sich um die Kosten für Vermittlung (Provisionen) sowie Vertragseinrichtung und -verwaltung. Bei einem gezillmerten Lebensversicherungstarif werden mit den eingezahlten Beiträgen zunächst die Versicherungs- und Abschlusskosten sowie sämtliche Vertriebs- und Akquisitionskosten vollständig getilgt. Erst dann führen die Beiträge zum Aufbau eines Deckungskapitals für die Altersversorgung. Derartige Verträge haben zur Folge, dass in den ersten Jahren des Bestehens der Versicherung die garantierte Rückzahlungsleistung nicht einmal die Summe der eingezahlten Prämien erreicht.

Sieben Rechtsgründe - einer allein genügt: Zillmerung führt zur Nichtigkeit der bAV

Vereinbarungen über Entgeltumwandlung, die gezillmerte Tarife vorsehen, sind schlicht und einfach unwirksam (vgl. hierzu auch Vorsitzender Richter am BAG Dr. Reinecke in: Der Betrieb, Heft 10 vom 10.03.2006, S. 555 ff., 562).

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