Geschädigter bleibt auf Lackschäden sitzen

Falschparker haften bei Unfällen



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Parkplätze werden immer knapper, und so mancher Autofahrer stellt sein Fahrzeug im eingeschränkten Haltverbot ab. Das kann allerdings böse Folgen haben, auch bei einem Unfall, sagen die Arag-Experten.
Falschparker haften bei Unfällen.
Falschparker haften bei Unfällen.
Foto: Robert Crum - shutterstock.com

In Zeiten immer knapper werdender Parkplätze in den Städten wird das Risiko, sich in ein eingeschränktes Haltverbot zu stellen, von Autofahrern oft in Kauf genommen. Doch die Arag-Experten raten dringend ab, sich diese Angewohnheit zu eigen zu machen, denn dies kann unter Umständen seht teuer werden.

Zunächst droht ein saftiges Bußgeld für das falsche Parken. Viel teurer kommt es jedoch, wenn das geparkte Fahrzeug beschädigt wird. In einem konkreten Fall touchierte ein Motorrad-Fahrschüler ein im Halteverbot abgestelltes Auto und beschädigte den Lack. Die Versicherung der Fahrschule ließ den Autohalter auf 25 Prozent des Schadens sitzen.

Nach Auskunft der Arag-Experten ist dies rechtens. Denn einerseits war das Fahrzeug falsch geparkt, da im eingeschränkten Halteverbot nur das Ein- und Ausladen gestattet ist. Zum anderen war der Wagen ein Hindernis für den fließenden Verkehr, was zu dieser typischen Gefahrensituation geführt hat (Amtsgericht Frankfurt am Main, Az.: 32 C 4486/14).

Im eingeschränkten Haltverbot ist das Parken grundsätzlich verboten. Verlässt der Fahrzeugführer sein Fahrzeug für unbestimmte Zeit, so handelt er schuldhaft und muss sich bei einer Kollision mit dem so abgestellten Pkw ein Mitverschulden gem. § 17 Abs. 1 S. 2 StVG, § 254 BGB anrechnen lassen, so Haufe.

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