Schutz des geistigen Eigentums

FAQ zum Urheberrecht

21.01.2010
Thomas Feil stellt einige immer wiederkehrenden Fragen zum Thema Urheberrechtsverletzungen vor.

Welche urheberrechtlichen Verletzungshandlungen werden beim Filesharing verwirklicht?

Das Anbieten urheberrechtlich geschützten Materials zum Download ist ein öffentliches Zugänglichmachen, das gem. § 19a UrhG dem Rechteinhaber vorbehalten ist. Up- und Downloads sind Vervielfältigungen, welche gem. § 16 UrhG ohne Erlaubnis des Urhebers verboten sind.

Sind Downloads zu privaten Zwecken über P2P-Netzwerke erlaubt?

Gerade in Internetforen wird behauptet, dass Vervielfältigungen über Peer-to-Peer-Netzwerke Privatkopien seien und deshalb urheberrechtlich gestattet wären. Tatsächlich sind Privatkopien gem. § 52 Abs. 1 UrhG erlaubt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt worden ist. Dies ist gerade bei Musik- und Videodateien regelmäßig anzunehmen. Daher sind Up- und Downloads urheberrechtlich geschützter Materialien in P2P-Netzwerken auch für private Zwecke nicht gestattet.

Darf mein Internet-Provider meine Adressdaten herausgeben?

Werden urheberrechtlich geschützte Werke illegal über das Internet verbreitet, kann dem Rechteinhaber ein Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider des Urheberrechts-Verletzers zustehen. In solchen Fällen muss der Internet-Provider die sogenannten Bestandsdaten, dazu gehören auch Namen und Adresse des Anschlussinhaber, herausgeben. Im Urheberrechtsgesetz ergibt sich ein solcher Anspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG.

Welche Voraussetzungen hat ein Auskunftsanspruch meinen Internet-Provider gem. § 101 Abs. 2 UrhG?

Der Internet-Provider muss Bestandsdaten herausgeben, wenn über den Internetzugang in "gewerblichem Ausmaß" urheberrechtlich verbotene Handlungen vorgenommen worden sind. Darüber hinaus muss ein Fall "offensichtlicher Rechtsverletzung" vorliegen oder es muss gegen den Verletzer Klage erhoben worden sein.

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