Fax beendet ein Arbeitsverhältnis nicht

25.09.2003

Will der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das bestehende Arbeitsverhältnis durch einen Auflösungsvertrag beenden, so sieht das Gesetz auch für diese Form der Arbeitsvertragsbeendigung gemäß § 623 BGB die Schriftform vor. Dies bedeutet, dass ein solcher Vertrag erst dann wirksam wird, wenn beide Parteien ihn eigenhändig mit ihrem Namen unterzeichnet haben.

Ein Telefax genügt diesem gesetzlichen Schriftformerfordernis nicht, weil es sich nur um eine (Tele-) Kopie handelt. Ein mittels Fax zustande gekommener Aufhebungsvertrag beendet damit das Arbeitsverhältnis nicht (Arbeitsgericht Hannover, Az.: 9 Ca 282/ 00). (jlp)

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