Fehlender Anhang: Haftungsrisiko!

27.04.2006
Fehlt der Anhang im Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft, ist der gesamte Abschluss nichtig und es kann zu bösen Überraschungen kommen. Darauf weist die Kanzlei Schwarz Hempe & Collegen hin.

Von Marzena Fiok

Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft besteht nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie dem so genannten Anhang (verpflichtende Texterläuterungen). Fehlt eine dieser drei Komponenten, ist der gesamte Abschluss nichtig, weil ihm grundlegende und für einen Gläubiger wesentliche Informationen fehlen.

Doch vor allem bei kleineren und mittleren GmbHs fehlt gerade der Anhang in zahlreichen Jahresabschlüssen - für viele Geschäftsführer sind diese Angaben purer Formalismus.

Ein großer Irrtum mit unter Umständen verheerenden Folgen. Denn diese falsche Einschätzung kann schwer wiegende Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Gesellschafter auslösen.

Grund: Ist der gesamte Jahresabschluss aufgrund des fehlenden Anhangs nichtig, hat dies zur Folge, dass der auf dem Jahresabschluss beruhende Gewinnverwendungsbeschluss ebenfalls nichtig ist. Für eine Gewinnausschüttung fehlt damit die Rechtsgrundlage. Im Falle einer Insolvenz müssen die Gesellschafter wegen ungerechtfertigter Bereicherung alle erhaltenen Ausschüttungen wieder zurückzahlen - unter Umständen rückwirkend für mehrere Jahre. Die Rückforderung ausgeschütteter Gewinne kann auch im Falle eines Unternehmensverkaufs, beim Ausscheiden einzelner Gesellschafter oder im Erbfall drohen, also immer, wenn Streit zwischen verschiedenen Gesellschaftergruppen entsteht. Zusätzlich können Regressansprüche gegen die verantwortlichen Geschäftsführer fällig werden, weil sie versäumt haben, ordnungsgemäße Jahresabschlüsse aufzustellen.

In Anbetracht dieser gravierenden Konsequenzen empfiehlt Richard Hempe allen Kapitalgesellschaften, dringend darauf zu achten, dass den aktuell zu erstellenden Abschlüssen im laufenden Jahr der Anhang beiliegt. Der Geschäftsführer der Münchener Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei SH+C weist darauf hin, dass der Anhang von sämtlichen Geschäftsführern zu unterschreiben ist. Abschließend muss die Gesellschafterversammlung, beziehungsweise bei der Aktiengesellschaft der Aufsichtsrat, den so fertig gestellten Jahresabschluss in einem formellen Beschluss feststellen. "Erst dann", so Hempe, "ist der Jahresabschluss rechtsverbindlich und die Kapitalgesellschaft sowie deren Geschäftsführer und Gesellschafter abgesichert."

Auch unvollständige Jahresabschlüsse aus der Vergangenheit lassen sich nachträglich mit dem oben beschriebenen Aufstellungs- und Feststellungsverfahren problemlos und zeitlich unbegrenzt nachbessern.

Bei schwierigen Gesellschaftsstrukturen oder einem zwischenzeitlichen Wechsel in der Geschäftsführung empfiehlt Steuerexperte Hempe unbedingt den Rat eines kompetenten Beraters.

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen beim Jahresabschluss außerdem berücksichtigen, dass dieser zwingend um einen Lagebericht zu erweitern ist. Wichtig: Der Lagebericht, der die Zukunftsaussichten des Unternehmens darstellt, muss formell von den anderen Bestandteilen des Jahresabschlusses getrennt sein. Er darf also zum Beispiel nicht im Anhang integriert sein. Abschluss und Lagebericht sind von einem Abschlussprüfer, in der Regel einem Wirtschaftsprüfer, zu prüfen und zu bestätigen.

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