Krank im Urlaub

Fehler bei der Krankmeldung vermeiden

23.04.2012
Worauf Arbeitnehmer achten müssen und wie sich Arbeitgeber vor Missbrauch schützen können
Arbeitgeber sollten AU-Bescheinigungen gründlich prüfen.
Arbeitgeber sollten AU-Bescheinigungen gründlich prüfen.
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Wer im Urlaub das Bett hüten muss, wird sich richtig ärgern. Ein Trostpflaster bleibt: Arbeitnehmer verlieren ihre krank verbrachten Urlaubstage unter Umständen nicht und können die entgangene Erholung nachholen. Das sieht nicht jeder Arbeitgeber gern. Für im Urlaub erkrankte Arbeitnehmer gelten strenge Anzeige- und Nachweispflichten. "Leicht unterlaufen Arbeitnehmern Fehler, die nicht nur ihre Ansprüche gefährden, sondern Arbeitgeber zu Gegenmaßnahmen veranlassen", sagt Rechtsanwalt Peter Staroselski von der Wirtschaftskanzlei DHPG in Bonn. Worauf Arbeitnehmer achten müssen und wie sich Arbeitgeber vor Missbrauch schützen können.

Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer wirklich arbeitsunfähig ist. Ein leichtes Unwohlsein genügt nicht. Arbeitnehmer müssen die Arbeitsunfähigkeit vom ersten Krankheitstag an durch ein ärztliches Attest belegen. "Viele Atteste aus dem Ausland genügen nicht den gesetzlichen Nachweispflichten", warnt DHPG-Arbeitsrechtler Staroselski. Es kommt nicht allein auf eine Erkrankung im medizinischen Sinne an. Die Krankheit muss dazu führen, dass der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitsverpflichtung nicht erfüllen kann. Erkrankte Urlauber sollten darauf achten, dass das ärztliche Attest nicht nur ihre Erkrankung dokumentiert, sondern auch explizit auf eine etwaige Arbeitsunfähigkeit eingeht.

Grundsätzlich sind die gesetzlichen Anzeige- und Nachweispflichten genau einzuhalten. Andernfalls kommt es leicht zu Missstimmung im Unternehmen oder gar arbeitsrechtlichen Konflikten. Ganz wichtig: Auch im Krankheitsfall endet der Urlaub zum ursprünglich beantragten Zeitpunkt. Arbeitnehmer dürfen ihren Urlaub nicht automatisch um die Tage der Arbeitsunfähigkeit verlängern. "Wer Krankheitstage eigenmächtig an den Urlaub anhängt, nimmt eine unzulässige Selbstbeurlaubung vor", warnt DHPG-Anwalt Staroselski. "Dies kann eine Abmahnung oder sogar die Kündigung zur Folge haben."

Bei einer selbst verschuldeten Erkrankung wird es kompliziert. Zwar besteht Anspruch auf die Nachgewährung von Urlaubsansprüchen, allerdings kann der Arbeitgeber die Fortzahlung des Arbeitsentgelts unter Umständen ablehnen. Maßgeblich ist, ob die Erkrankung des Arbeitnehmers auf ein besonders leichtsinniges oder gar vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers zurückgeht. Diese Frage ist oft Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen. Im Zweifelsfall sollten Arbeitnehmer bei einer selbst verschuldeten Arbeitsunfähigkeit kein Attest vorlegen. So verlieren sie zwar Urlaubsansprüche, behalten aber ihren Vergütungsanspruch während des Urlaubs.

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