Ohne Attest geht nichts
Es existiert keine gesetzliche Frist zur Vorlage des Attests beim Arbeitgeber. Üblicherweise muss die Bescheinigung spätestens am vierten Krankheitstag beim Arbeitgeber eintreffen, was bei einem Auslandsurlaub problematisch sein kann. Sicherheitshalber sollte man das Attest vorab per Fax schicken und den Sendebericht aufbewahren. Bis zur Vorlage des Attests kann der Arbeitgeber die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes verweigern.
Urlaubstage gutschreiben
Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, dürfen Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, dass ihnen die betreffenden Urlaubstage gutgeschrieben werden. Der Urlaub muss in jedem Fall erneut beantragt und genehmigt werden. Arbeitnehmer dürfen ihren Urlaub keinesfalls eigenmächtig verlängern. (oe)
Quelle: www.dhpg.de