Fehlerhafte Belehrung

01.06.2006

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einer Entscheidung vom 09.01.2006 (Az.: 12 U 740/04) deutlich gemacht, welche Folgen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung für Betroffene haben kann. Dabei weist das Gericht insbesondere darauf hin, dass eine Widerrufsbelehrung eine ladungsfähige Anschrift haben muss.

Zum einen genüge der Hinweis auf das "Postfach" nicht. Dies sei keine ladungsfähige Anschrift und berechtige Mitbewerber beispielsweise zu einer Abmahnung, so die Richter in ihrer Begründung. Zum anderen kann die Abweichung vom amtlichen Belehrungsmuster zur Folge haben, dass sich die Widerrufsfrist des Kunden auf sechs Monate oder unter speziellen Umständen auf unbestimmte Zeit verlängert.

RA Thomas Feil

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