Gut gemeint, aber schiefgegangen

Fehlgriff mit fatalen Folgen

14.10.2011
Wann müssen Arbeitnehmer für Schäden haften? Peter Krebühl stellt ein aktuelles Urteil vor.
Nicht jedes rote Alarmlicht bedingt ein Eingreifen des Arbeitnehmers.
Nicht jedes rote Alarmlicht bedingt ein Eingreifen des Arbeitnehmers.
Foto: Joachim Wendler

Wenn Arbeitnehmer schuldhaft gegen ihre Vertragspflichten verstoßen haben und so ein Schaden entstanden ist, können sie von ihrem Arbeitgeber in Haftung genommen werden. Allerdings haften sie nach geltender Rechtsprechung nur begrenzt, abhängig vom Grad des jeweiligen Verschuldens. Wie wichtig diese Schadensbegrenzung ist, macht das Verfahren gegen eine Reinigungskraft deutlich, in dem das LAG Niedersachsen über den Schadensersatz wegen einer Beschädigung eines Kernspintomografen zu entscheiden hatte (Urteil vom 24.04.2009, Az. 10 Sa 1402/08).

Bei der Frage des Verschuldens unterscheidet die Rechtsprechung generell zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln. Vorsätzlich handelt ein Arbeitnehmer, wenn er nicht nur gegen eine Handlungspflicht, zum Beispiel eine Anweisung oder eine Unfallverhütungsvorschrift verstößt, sondern auch den im Unternehmen eintretenden Schaden zumindest billigend in Kauf nimmt. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Darüber hinaus wird geprüft, ob aus leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit gehandelt wurde. Leichte Fahrlässigkeit ist das typische Abirren, das sich Vergreifen und sich Vertun. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Sorgfalt besonders schwer verletzt und nicht einmal das beachtet wird, was jedem einleuchtet und auch dem Schädiger in seiner persönlichen Situation hätte einleuchten müssen.

In dem vom LAG zu entscheidenden Fall war die Arbeitnehmerin seit vielen Jahren als Reinigungskraft in einer Gemeinschaftspraxis zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 320,00 Euro tätig. Die Arbeitnehmerin hatte eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

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