Strenge Anforderungen an Vermieter

Ferienwohnung - Finanzamt verlangt Einkünfteerzielungsabsicht

27.03.2009
Wer eine Ferienwohnung vermietet, muss einiges beachten, damit der Fiskus nicht die Hand aufhält.

Wird eine Ferienwohnung nicht durchweg im ganzen Jahr an wechselnde Feriengäste vermietet und können ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden, ist ihr Vermieten mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar, sodass die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Prognose überprüft werden muss.

Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. Brühl, ist der Tenor eines am 10.12.2008 veröffentlichten Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH AZ.: IX R 39/07). In dem ausgeurteilten Fall hatte eine Vermieterin in den Streitjahren mehrere Ferienwohnungen in einem staatlich anerkannten Erholungsort ausschließlich an ständig wechselnde Feriengäste vermietet und hielt sie in der übrigen Zeit hierfür bereit. Die Vermietungszeiten betrugen nach ihren Angaben in den Streitjahren durchschnittlich 97 bzw. 96,3 Tage.

Gerichte urteilen unterschiedlich

In ihren Einkommensteuererklärungen machte die Vermieterin zunächst vergeblich negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend. Die hiergegen gerichtete Klage hatte sodann letztlich bereits im Jahre 2007 in letzter Instanz vor dem BFH Erfolg, das die Sache an das zuständige Finanzgericht zurückverwies, um zu ermitteln, ob die jeweilige Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen um mindestens 25% unterschritten hat. Diese Nachforschungen stellte das hier zuständige Niedersächsische Finanzgericht sodann auch in einer weiteren Verhandlung an und bejahte schließlich die Einkünfteerzielungsabsicht der Vermieterin, da sich keine ortsüblichen Vermietungszeiten für Ferienwohnungen feststellen ließen, was zu Lasten des Finanzamts gehe.

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