Selbstnutzung oder Vermietung

Ferienwohnung und Finanzamt

29.08.2012
Wann automatisch eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt, erklären die Steuerexperten von SH+C.
Bei der Frage der Einkünfteerzielung kommt es auf die Vermietung der Wohnung an.
Bei der Frage der Einkünfteerzielung kommt es auf die Vermietung der Wohnung an.
Foto: Computerwoche/Fotolia.com


Hat sich der Eigentümer die Selbstnutzung einer Ferienwohnung vorbehalten, liegt nicht automatisch eine Einkünfteerzielungsabsicht vor, selbst wenn die Wohnung nur vermietet wird. Im Einzelnen:

Ferienwohnungen stehen ohne Zweifel ganz weit oben in der Liste ewig währender Anlässe für einen Streit mit dem Finanzamt. Grund des Streits ist regelmäßig die Frage, ob bei der Vermietung der Ferienwohnung eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt oder nicht. Für das Finanzamt stellt sich die Frage, weil Ferienwohnungen in der Regel nicht ganzjährig vermietet sind, und weil die Eigentümer die Ferienwohnung oft auch zeitweise selbst nutzen.

Inzwischen gibt es zahllose Urteile des Bundesfinanzhofs zum Thema "Ferienwohnung". Was die Einkünfteerzielungsabsicht angeht, unterscheidet der Bundesfinanzhof zwei Fälle:

- Teilweise Selbstnutzung: Bei teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen ist die Frage nach der Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu entscheiden. Dabei muss die Einkünfteerzielungsabsicht schon dann überprüft werden, wenn sich der Eigentümer die zeitweise Selbstnutzung vorbehalten hat. Ob er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht, spielt keine Rolle.

- Ausschließliche Vermietung: Für Ferienwohnungen, die ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit zur Vermietung bereitgehalten werden, geht das Finanzamt dagegen ohne weitere Prüfung typisierend von der Einkünfteerzielungsabsicht aus, wenn die Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht um mehr als 25 % unterschreitet. Wird diese Mindestvorgabe an die Vermietungszeit nicht erreicht oder können ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden, muss auch in diesem Fall eine Prognose über die Einkünfteerzielungsabsicht aufgestellt werden.

Auf diese Grundsätze hat sich auch das Finanzgericht Münster gestützt, als es von der Besitzerin einer Ferienwohnung eine Prognoserechnung verlangt hat. Die Besitzerin hatte sich zwar eine Selbstnutzung vorbehalten, dann aber von ihrem Eigennutzungsrecht doch keinen Gebrauch gemacht. Außerdem hat das Gericht festgestellt, dass die Prognose grundsätzlich auf 30 Jahre auszulegen ist. Ein zwischenzeitlicher Verkauf führt nur dann zu einem kürzeren Prognosezeitraum, wenn der Vermieter schon beim Erwerb den späteren Verkauf ernsthaft in Betracht gezogen hat. Erfolgt der Verkauf wegen fehlender Ertragsaussichten dagegen erst später, hat das auf den Prognosezeitraum keine Auswirkung.

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