Abweichende Angaben in Steuererklärung

Finanzamt sieht in Fehler leichtfertige Steuerverkürzung

12.11.2013
Nimmt ein Steuerpflichtiger eine gravierende Abweichung hin, hat er seine Sorgfalt in erheblichem Umfang verletzt und eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen.
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Reicht der Steuerpflichtige beim Finanzamt gleichzeitig zwei Steuererklärungen ein, die den Gewinn desselben Jahres betreffen, von denen aber eine den Gewinn nur zur Hälfte wiedergibt, so kann darin eine Ordnungswidrigkeit in Form einer leichtfertigen Steuerverkürzung liegen. Darauf verweist der Münsteraner Fachanwalt für Steuer- und Erbrecht Dr. Christoph Goez, Vizepräsident des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18.9.2013 zu seinem Urteil vom 23.7.2013 - VIII R 32/11.

Ein Arztehepaar hatte den Gewinn seiner Arztpraxis in der Gewinnfeststellungserklärung richtig angegeben und hälftig auf die Eheleute verteilt. In der Einkommensteuererklärung bezifferten sie die entsprechenden Einkünfte des Ehemannes zutreffend mit der Hälfte des Gewinns, die Einkünfte der Ehefrau indes nur mit einem Viertel. Beide Steuererklärungen waren durch einen Steuerberater angefertigt worden; die Eheleute hatten sie unterschrieben und beim Finanzamt (FA) eingereicht.

Das FA erließ den Einkommensteuerbescheid zunächst auf der Grundlage der Einkommensteuererklärung. Nachdem der Fehler später aufgefallen war, berücksichtigte das FA in einem Änderungsbescheid den Gewinnanteil der Ehefrau in voller Höhe. Dagegen wandten die Eheleute ein, dass beim Erlass des Änderungsbescheids die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung - AO -) bereits abgelaufen gewesen sei. Das Finanzgericht gab ihnen Recht.

Festsetzungsfrist

Der BFH sah dies jedoch anders, so Dr. Goez: Da die Eheleute eine leichtfertige Steuerverkürzung i.S. des § 378 AO begangen hätten, verlängere sich die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf fünf Jahre. Daher habe das FA den Einkommensteuerbescheid noch ändern können. Die Eheleute hätten den Fehler bei Unterzeichnung ihrer Einkommensteuererklärung, spätestens aber nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids bemerken und korrigieren müssen. Ihnen hätte sich die Frage aufdrängen müssen, weshalb der in der Einkommensteuererklärung ausgewiesene Gewinnanteil der Ehefrau von ihrem Gewinnanteil, der in der Gewinnfeststellungserklärung angegeben war, erheblich abwich.

Da sie diese gravierende Abweichung hingenommen und die Steuererklärung gleichwohl unterzeichnet und in den Verkehr gegeben hätten, ohne sich bei ihrem steuerlichen Berater oder beim FA nach dem Grund der Abweichung zu erkundigen, hätten sie die ihnen obliegende Sorgfalt in erheblichem Umfang verletzt und eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen.

Goez empfiehlt, dies zu beachten und bei ähnlichen Fragen ggfs. rechtlichen und steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband - www.duv-verband.de - verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:
Dr. Christoph Goez, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Erbrecht und DUV-Vizepräsident, c/o Alpmann Fröhlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Verspoel 12, 48143 Münster, Tel.: 0251 4170-10, E-Mail: goez@alpmann-froehlich.de, Internet: www.alpmann-froehlich.de

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