Finanzlage stets im Auge behalten

26.10.2000

Ein GmbH-Geschäftsführer darf nicht abwarten, bis andere ihn auf eine Schieflage der Gesellschaft aufmerksam machen, sondern muss von sich aus die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ständig im Auge behalten. Verletzt er diese Aufsichtspflicht, dann kann er von Gläubigern unter Umständen persönlich in die Haftung genommen werden (Oberlandesgericht Düs-seldorf, Az.: 22 U 25/98). (jlp)

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