Finanztipp der Woche: Auch Kinder haben Sparerfreibeträge

07.06.2006
Familien, die über ein größeres Sparvermögen verfügen, sollten bereits jetzt prüfen, ob die Kapitalerträge nicht auch auf die Kinder verteilt werden können.

Mit Jahresbeginn 2007 werden die Sparerfreibeträge voraussichtlich drastisch gekürzt. Bleiben in 2006 noch 1.370 Euro an Zinserträgen für jeden Sparer steuerfrei, wird dieser Freibetrag im kommenden Jahr voraussichtlich auf 750 Euro je Person sinken.

Folge: Bei einer Verzinsung von angenommen drei Prozent würde dann bereits Kapitalertragssteuer fällig, sobald das Sparvermögen 25.000 Euro übersteigt. Eheleute können ihre persönlichen Sparerfreibeträge allerdings voll nutzen, so dass bei drei Prozent Verzinsung ein Familienvermögen von rund 50.000 Euro steuerfrei bleibt.

Familien, die über ein größeres Sparvermögen verfügen, sollten bereits jetzt prüfen, ob die Kapitalerträge nicht auch auf die Kinder verteilt werden können. So kann die Steuerlast ganz legal gesenkt werden, denn Kindern stehen gleich hohe Freibeträge zu wie volljährigen Steuerzahlern. Weil sie in der Regel noch kein eigenes Einkommen erzielen, können Kinder neben ihrem Sparerfreibetrag zusätzlich sogar ihren Steuer-Grundfreibetrag von 7.664 Euro auf die Zinserträge anrechnen. Dazu kommen der Werbungskosten-Pauschbetrag von zur Zeit 51 Euro und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro. Insgesamt sind für ein Kind ohne sonstige Einkünfte in diesem Jahr 9.121 Euro an Zinseinkommen steuerfrei.

2007 werden es immerhin noch 8.501 Euro sein, sofern der Gesetzgeber nur den Sparerfreibetrag senkt. Bei drei Prozent Verzinsung kann jedes Kind zur Zeit also mehr als 300.000 Euro auf dem Konto haben, ohne Steuern zahlen zu müssen. Das Verschenken von Kapitalvermögen an Kinder ist bis zu einer Höhe von 205.000 Euro bisher noch schenkungsteuerfrei.

Dieser Betrag gilt pro Kind und kann jeweils nach zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden. Angesichts leerer Staatskassen wird die Politik in naher Zukunft allerdings auch den Schenkungssteuer-Freibetrag kürzen.

Wichtig: Die Vermögensübertragung auf die Kinder wird vom Fiskus nur anerkannt, wenn die Eltern nicht mehr ohne weiteres für eigene Zwecke auf das Geld zugreifen können. Bleiben sie voll verfügungsberechtigt, werden ihnen auch die Zinsen weiterhin zugerechnet.

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