Firma mit Terrorsystem verglichen - Kündigung!

04.07.2006
Vergleicht ein Arbeitnehmer die betrieblichen Verhältnisse mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem, droht ihm die fristlose Kündigung.

Vergleicht ein Arbeitnehmer die betrieblichen Verhältnisse und Vorgehensweisen des Arbeitgebers mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem oder gar mit den in Konzentrationslagern begangenen Verbrechen, so ist dieser Sachverhalt geeignet, gegenüber dem Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung auszusprechen.

Die Gleichsetzung noch so umstrittener betrieblicher Vorgänge und der Vergleich des Arbeitgebers oder der für ihn handelnden Personen mit den vom Nationalsozialismus geförderten Verbrechen und den Menschen, die diese Verbrechen begingen, stellt eine grobe Beleidigung der damit Angesprochenen und zugleich eine Verharmlosung des begangenen Unrechts und eine Verhöhnung seiner Opfer dar. Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 584/05 (jlp/mf)

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