Firma muss Mitarbeiter über Dienstwagen-Kosten informieren

26.08.2005
Eine Firma, die ihren Mitarbeitern Dienstwagen zur Verfügung stellt, muss den Angestellten auch Auskunft über die Kosten erteilen.

Arbeitnehmer mit Dienstwagen haben einen Anspruch darauf, über die genauen Kosten des Autos informiert zu werden. Das hat das Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt festgestellt. Die Informationspflicht gilt insbesondere dann, wenn der Angestellte damit eine Rückerstattung von Steuern geltend machen kann.

Ein Außendienstmitarbeiter hatte gegen seinen Arbeitgeber in Nordrhein-Westfalen geklagt. Die Firma unterhält es einen Fuhrpark von rund 100 Autos, die von den Außendienstlern auch privat genutzt werden können. Den geldwerten Vorteil ermittelt das Unternehmen nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung und führt die Steuern entsprechend ab. Der fällige Betrag belief sich auf rund 200 Euro monatlich. Der Kläger war sich allerdings sicher, dass seine Privatnutzung weitaus geringer sei und seine abgeführte Lohnsteuer daher zu hoch. Das Finanzamt verlangte als Beweis ein Fahrtenbuch sowie eine Aufstellung der Gesamtkosten des Wagens. Der Arbeitgeber wollte die Daten aber nicht herausgeben.

Wie das BAG nun entschied, ist das Unternehmen aber zur Auskunft verpflichtet. Der Arbeitgeber muss die Informationen herausgeben, insbesondere dann, wenn er sie "unschwer machen kann" und der Arbeitnehmer sie braucht, um einen Zahlungsanspruch durchzusetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich dieser Anspruch gegen den Arbeitgeber selbst oder gegen einen Dritten richtet, hier das Finanzamt. Das Arbeitsverhältnis verpflichte beide Seiten zu wechselseitiger Rücksichtnahme, so das BAG (Az: BAG: 9 AZR 188/04). (mf)

Zur Startseite