Firmen-Handys: Lauschangriff nur mit Zustimmung des Betriebsrats

27.01.2004
Auch firmeneigene Mobiltelefone dürfen vom Arbeitgeber grundsätzlich nicht überwacht werden - außer, der Betriebsrat stimmt dem internen Lauschangriff zu. Das Arbeitsgericht Frankfurt hat einem Unternehmer im Eilverfahren untersagt, ein entsprechendes überwachungssystem einzuführen (Az.: 5 BVGa 14/04), weil er die Entscheidung der Arbeitgebervertretung nicht abwarten wollte.

Auch firmeneigene Mobiltelefone dürfen vom Arbeitgeber grundsätzlich nicht überwacht werden - außer, der Betriebsrat stimmt dem internen Lauschangriff zu. Das Arbeitsgericht Frankfurt hat einem Unternehmer im Eilverfahren untersagt, ein entsprechendes überwachungssystem einzuführen (Az.: 5 BVGa 14/04), weil er die Entscheidung der Arbeitgebervertretung nicht abwarten wollte.

Um die Benutzung der Handys seiner Außendienstler besser kontrollieren zu können, hatte er ihre Mobilanschlüsse mit der EDV-Zentrale des Unternehmens vernetzt. Von dort aus sind alle Gespräche nachvollziehbar. Obwohl der Betriebsrat der überwachung noch nicht zugestimmt hatte, startete das Unternehmen einen "Probelauf", wie der Beklagte erklärte.

Laut Gerichtsbeschluss muss der Betriebsrat aber auch einem Test zustimmen, bevor er durchgeführt werden kann. Begründung: Mit einer Telefonüberwachung werde grundsätzlich in die betrieblichen Belange der Arbeitnehmer eingegriffen. (mf)

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