Wenn’s keine Sonderzahlungen mehr gibt

Firmen müssen sparen – Urlaubsgeld ade?

14.08.2009
Was Arbeitgeber beim Änderungsvorbehalt in "alten" Arbeitsverträgen beachten müssen.

In den Zeiten der Krise schauen alle sehr genau aufs Geld - auch Arbeitgeber prüfen immer öfter, ob sie das Gehalt, das sie ihren Mitarbeitern zahlen, vielleicht etwas kürzen können. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Sonderprämien - alles "Relikte" aus vergangenen Zeiten, in denen es wirtschaftlich bergauf ging. Häufig wird hier zuerst gekürzt. Für Arbeitnehmer ist dies eine böse Überraschung, müssen doch auch sie oft mit spitzer Feder rechnen.

Rechtlich betrachtet, so erläutert der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Leiter des Fachausschusses "Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen" des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, stellt die einseitige Änderung einzelner Arbeitsbedingungen eine sog. Teilkündigung dar, die nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist.

Denn durch die nachträgliche einseitige Veränderung des vertraglich einmal genau festgelegten Verhältnisses von Leistung (Arbeit) und Gegenleistung (Gehalt) werden allgemeine Vertragsrechtsgrundsätze über den Haufen geworfen und im Bereich des Arbeitsrechts wichtige Arbeitnehmerschutzvorschriften umgangen. Solche nachträglichen Änderungen können daher entweder nur einvernehmlich mit Einverständnis des Arbeitnehmers oder im Wege der sog. Änderungskündigung erfolgen. Fehlt es am Einvernehmen bleibt nur der schwierige Weg der Änderungskündigung: Hiergegen können Arbeitnehmer mit Kündigungsschutz jedoch beim Arbeitsgericht klagen und der Arbeitgeber muss dem Arbeitsgericht haarklein erläutern, weshalb die Gehaltskürzung aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich war.

Eine "elegante" Lösung

Viele Arbeitgeber haben daher eine dritte, "elegantere" Möglichkeit der Änderung gewählt. Sie schließen Arbeitsverträge so ab, dass bestimmte nachträgliche Änderungen von vornherein für zulässig erklärt werden. So findet sich in Arbeitsverträgen häufig ein Passus, wonach bestimmte Gehaltsbestandteile wie z.B. das Weihnachts- oder Urlaubsgeld freiwillige Zahlungen sein sollen, auf die der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch habe und die jederzeit widerrufbar sein können. Die Aufnahme dieser Änderungsvorbehalte in den Arbeitsvertrag ist grundsätzlich möglich - beide Vertragsparteien wissen dann, was auf sie zukommen kann.

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