Firmenfahrzeug gestohlen: Bei falscher Kilometerangabe muss Versicherung nicht zahlen

27.05.2005
Versicherungsnehmer sollten in Schadensfällen unbedigt auf korrekte Angaben achten. Schon eine kleine Abweichung kann den Versicherungsschutz kosten.

Versicherungsnehmer sind verpflichtet, Schadenanzeigen gegenüber ihrer Versicherung höchst sorgfältig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Wer falsche Daten nennt, riskiert seinen Versicherungsschutz, darauf weist der Deutsche Anwaltsverein hin.

Vor dem Landgericht Görlitz wurde der Fall eines gestohlenen Firmenwagens verhandelt, bei dem es um die dazugehörige Teilkasko-Entschädigung ging. In der Schadensanzeige und in einem später ausgefüllten Fragebogen hatte der Geschäftsführer der Firma eine Kilometer-Laufleistung von 120.000 angegeben. Tatsächlich aber war der Wagen bei der TÜV-Abnahme vier Monate vor seinem Verschwinden bereits über 126.000 Kilometer gelaufen und in der Zwischenzeit von dem Geschäftsführer weiter genutzt worden.

Das Gericht wertete dieses Verhalten als zumindest grob fahrlässige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, und sprach die Versicherung von ihrer Leistungspflicht frei. Selbst wenn man annehme, dass der Geschäftsführer beim Ausfüllen der Schadensanzeige noch aufgeregt oder unkonzentriert gewesen sei, könne er sich jedoch beim Ausfüllen des ergänzenden Fragebogens rund sechs Wochen später nicht mehr auf derartige "mildernde Umstände" berufen.

Spätestens dann hätte er die vorige Schätzung oder Mindestangabe berichtigen und dafür alle Erkundigungsmöglichkeiten - beispielsweise das TÜV-Protokoll - nutzen müssen. Dass auch unstreitig vorhandene Vorschäden nicht im Fragebogen aufgeführt worden, kam nach Auffassung des Gerichts erschwerend hinzu. (mf)

Zur Startseite